Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz

Vom 21 November 2005
(GMBl. Nr. 66 vom 29.12.2005 S. 1346)


Am 1. Januar 2006 tritt das Informationsfreiheitsgesetz ( IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Kraft. Um Informationsanträge des Bürgers zu bearbeiten, sind fachliche Vorbereitungen zu treffen. Hierzu gebe ich die nachfolgenden Hinweise:

I. Kernpunkte des IFG

  1. Das IFG schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Bundes. Eine eigene Betroffenheit - rechtlich oder tatsächlich - wird nicht verlangt. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht).
  2. Durch Verbesserung des Informationszugangs soll das IFG die Bürgerbeteiligung stärken. Dabei soll eine größere Transparenz staatlichen Handelns auch der Korruptionsbekämpfung dienen. Im Einzelnen wird auf die Begründung des Fraktionsentwurfs vom 14. Dezember 2004 (BT-Drucks. 15/4493) verwiesen (s. auch http://dip.bundestag.de/btd/15/044/1504493.pdf).
  3. Der Anspruch ist nicht auf Auskunft beschränkt; er kann sich auch auf Akteneinsicht in der Behörde erstrecken.
  4. Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der § 3 bis 6 IFG (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen (Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses). Information soll die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein. Die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit genügt anders als bislang nicht mehr, um Information zu verweigern. Dem Informationszugang entgegenstehen können:
  5. Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem IFG vor und sperren einen Anspruch nach dem IFG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das IFG ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 VwVfG, besteht neben einem Anspruch nach dem IFG weiter fort.
  6. Informationen sind kostenpflichtig. Die Informationsgebührenverordnung ( IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten.
  7. Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.
  8. Wird die Information ganz oder teilweise nicht erteilt, kann sich der Bürger an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Daneben kann der Antragsteller Widerspruch einlegen und schließlich vor dem Verwaltungsgericht klagen.

II. Bearbeitung des Antrags - Allgemeines

  1. Das IFG soll keinen übermäßigen Aufwand verursachen, keine neue "Bürokratie" hervorrufen. Anträge sind daher möglichst einfach und zweckmäßig zu behandeln ( § 10 VwVfG).
  2. Die Bearbeitung der Anträge führt im Ergebnis regelmäßig zu Verwaltungsakten der Behörde (Gewährung oder Ablehnung z.B. einer Akteneinsicht, Kostenentscheidung). Soweit die Bearbeitung zentralisiert erfolgt, wirkt die Arbeitseinheit (Fachreferat), die über die begehrten Informationen verfügt, mit; sie prüft insbesondere, ob fachliche Gründe vorliegen, die den Informationsanspruch ermöglichen, beschränken oder ausschließend. Gleichförmige Kostenentscheidungen der Behörde sind sicherzustellen.
  3. Akten zu Verfahren nach dem IFG sind gesondert zu führen; für jeden Antrag ist ein neuer Vorgang anzulegen. Eine Trennung von der betreffenden Sachakte, aus der die Information beantragt wird, ist erforderlich.
    Ein gesonderter Vorgang erleichtert die statistische Erfassung von IFG-Anträgen, sollte diese zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Rahmen einer Bewertung der
    Anwendungspraxis - notwendig werden. Damit wird zudem sichergestellt, dass die Schutzgründe des IFG nicht durch die Akteneinsicht nach § 29 VwVfG unterlaufen werden können.
  4. Das IFG gewährt kein Recht auf freien und unbeaufsichtigten Aktenzugang ("Blättern in den Akten").
    § 1 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass der Antragsteller die Art des Informationszugangs bestimmt und hiervon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden darf. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einsichtnahme in Originalakten bei der Behörde der Regelfall ist. Vielmehr werden regelmäßig Abschriften versandt oder eingesehen werden. Die Beachtung der Ausnahmegründe nach den § § 3 bis 6

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