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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
Vom 17. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 85 vom 23.12.2021 S. 5219)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
"Abschnitt 11
Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
§ 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
§ 57 Sichere informationstechnische Netze
Unterabschnitt 2
Elektronisches Urkundenarchiv
§ 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung
§ 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
§ 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
§ 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
§ 62 Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern
Unterabschnitt 3
Elektronischer Notariatsaktenspeicher
§ 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung
§ 64 Zugang
§ 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit".
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Urkundenarchiv" die Wörter "und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher" eingefügt.
3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2," gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung."
4. In § 13 Satz 2 und § 14 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Urkundenarchivbehörde" durch das Wort "Bundesnotarkammer" ersetzt.
5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, die der Notar dem Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung abliefert (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), ist zu vermerken, wann die Verfügung von Todes wegen abgeliefert wurde. |
(Stand: 23.12.2021)
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