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AVV zum FreizügG/EU
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU
Vom 3. Februar 2016
(GMBl. Nr. 5 vom 18.02.2016 S. 86)
Archiv 2009
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
0 Vorbemerkung
0.1 Allgemeines
0.1.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht auf Einreise und Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen. Es handelt sich um eine eigenständige, abschließende Regelung für diese Personengruppe. Das Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich nicht anwendbar (zu den Ausnahmen vgl. insbesondere Nummer 11).
0.1.2 Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen wird wesentlich durch das europäische Unionsrecht bestimmt. Im Freizügigkeitsgesetz/EU sind die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt.
0.1.3 Das europäische Unionsrecht genießt im Kollisionsfall Anwendungsvorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz/EU, es sei denn, das nationale Recht enthält günstigere Regelungen (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 11). Bei der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts ist das Unionsrecht durch die zuständigen Behörden zu berücksichtigen.
0.2 Unionsrecht
0.2.1 Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise und Aufenthalt ergibt sich bereits unmittelbar aus dem primären Unionsrecht. Artikel 21 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - Allgemeine Freizügigkeit - vermittelt allen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, den Unionsbürgern, das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Spezielle Freizügigkeitsgewährleistungen für bestimmte Personengruppen (Arbeitnehmer, Selbständige, Dienstleistungserbringer) ergeben sich aus Artikeln 45 (Arbeitnehmerfreizügigkeit), 49 (Niederlassungsfreiheit), 56 (Dienstleistungsfreiheit) AEUV. Das Recht der Unionsbürger aus Artikel 21 AEUV steht unter dem Vorbehalt der europarechtlichen Durchführungsbestimmungen. Grundlegende Bedeutung hierbei hat die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365 EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nummer L 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie), die durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt wird.
0.2.2 Gegenstand der Freizügigkeitsrichtlinie sind die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen, das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie bestimmt, dass die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von "Rechtsmissbrauch oder Betrug" verweigert, aufgehoben oder widerrufen werden können (zur Umsetzung dieser Vorschrift im nationalen Recht sowie zu den konkreten Tatbeständen im Einzelnen vgl. Nummer 2.7 ff.).
1 Zu § 1 - Anwendungsbereich
1.1 Aus der Definition des Anwendungsbereichs in § 1 ergibt sich i. V. m. § 11, dass es sich beim Freizügigkeitsgesetz/EU um Spezialregelungen zur Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen handelt, die dem allgemeinen Auf enthaltsrecht vorgehen. Gleiches gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (vgl. Nummer 12).
1.2 Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthält nur speziell aufenthaltsrechtliche Regelungen. Soziale Rechte werden in den jeweiligen Leistungsgesetzen festgelegt.
1.3 Deutsche Staatsangehörige sind nicht als Unionsbürger i. S. d. § 1 anzusehen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben. Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt das Einreise- und Aufenthaltsrecht von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern innerhalb der Europäischen Union. Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rs. C-370/90 - Singh, Rn. 22, weiterführend EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Rs. C-291/05 - Eind). Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Unionsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten "Rückkehrfälle" treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).
(Stand: 29.02.2024)
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