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Regelwerk, Allgemein

De-Mail-Kriterienkatalog für den Datenschutz-Nachweis nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes
Version 3.0

Stand: 17. März 2022
(BAnz. AT 13.05.2022 B5)



Archiv: 2017

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Graurheindorfer Straße 153
D-53117 Bonn
Telefon: +49 (0)22899-7799-0
Telefax: +49 (0)22899-7799-550
E-Mail: demail@bfdi.bund.de
De-Mail: poststelle@bfdi.demail.de
Internet: http://www.datenschutz.bund.de

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2022)

I. Einleitung

Gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes ist für die Akkreditierung eines Diensteanbieters der Nachweis erforderlich, dass er bei Gestaltung und Betrieb von De-Mail-Diensten die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Der Nachweis wird durch ein Zertifikat des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erbracht ( § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes).

Das Zertifikat ist formlos zu beantragen. Mit dem Antrag ist die Vorlage eines Gutachtens erforderlich, mit dem die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Kriterien nachgewiesen wird. Der De-Mail-Kriterienkatalog 1 dient als Grundlage für die Begutachtung. Er stellt die datenschutzrechtlichen Anforderungen dar, die durch die sachverständigen Stellen für Datenschutz zu prüfen sowie im Gutachten zu erläutern und zu bewerten sind.

In dem Kriterienkatalog sind die typischen Anforderungen und Fragestellungen für die Prüfung aufgelistet. Die sachverständigen Stellen für Datenschutz haben sich hieran zu orientieren und müssen im Einzelfall entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten Anpassungen, Konkretisierungen und Erweiterungen vornehmen.

Im Fall von Re-Zertifizierungen ist der Antrag auf ein Datenschutz-Zertifikat mindestens drei Monate vor Ablauf der Akkreditierung bei dem BfDI zu stellen.

II. Kriterienkatalog

Der Kriterienkatalog gliedert sich nach den Kriteriengruppen:

1. Account-Eröffnung und Verwaltung eines De-Mail-Kontos

2. Postfach- und Versanddienst

3. Identitätsbestätigungsdienst

4. Verzeichnisdienst

5. Dokumentenablage

6. Rechte der betroffenen Person

7. Datenschutzmanagement

Die dem Nachweis zugrunde liegenden Begutachtungen müssen neben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen explizit auch die für De-Mail und ihre einzelnen Dienste einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigen. Ausdrücklich müssen insbesondere die im De-Mail-Gesetz für die einzelnen Dienste genannten Anforderungen sowie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung der technischen Anforderungen behandelt werden. Dies umfasst insbesondere Regelungen von DSGVO und BDSG.

Die Kriterien im Einzelnen sind in der Anlage (in Abschnitt III) aufgeführt.

III. Gestaltung des Gutachtens

Für die Erstellung des Gutachtens ist die Anlage zu diesem Kriterienkatalog, in der die Anforderungen niedergelegt sind, verpflichtend als Vorlage zu verwenden (zu finden unter www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Themen/DEMail/AnlageDeMailKriterienkatalog-3-0). Die dort aufgeführten Fragen sind ausführlich zu beantworten. Der jeweils geprüfte Sachverhalt muss hinreichend beschrieben werden. Darüber hinaus muss dargestellt werden, wie die geltenden Anforderungen realisiert wurden und ob es sich dabei um geeignete Maßnahmen zur Umsetzung handelt. Sofern insoweit Mängel identifiziert werden, muss geprüft werden, ob diese auf andere Art ausgeglichen werden (z.B. organisatorische oder technische Lösung).

Der dem Gutachten zugrundeliegende Prüfzeitpunkt des Gutachters beim Diensteanbieter darf nicht älter als drei Monate sein.

IV. Fachliche Eignung für die Gutachtenerstellung

Das Gutachten muss von einer vom Bund oder einem Land anerkannten oder öffentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen Stelle für Datenschutz 2 erstellt werden. Da die Begutachtung sowohl rechtliche als auch technische Aspekte betrifft, muss die Anerkennung von sachverständigen Stellen für Datenschutz neben den üblichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit auch der fachlichen Eignung in den beiden Bereichen Recht und Technik explizit Rechnung tragen.

Ein Nachweis über die fachliche Eignung der sachverständigen Stelle ist dem Antrag auf Erteilung eines Datenschutz-Zertifikats beizufügen.

V. Veröffentlichung

Der Diensteanbieter veröffentlicht eine Kurzfassung des Nachweises zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (Kurzfassung des Gutachtens) in geeigneter Form (z.B. auf seiner Internetseite).

Wenn ein Diensteanbieter besondere, über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Maßnahmen zur Gewährleistung eines überdurchschnittlich hohen Datenschutzniveaus ergreift, soll dies im Gutachten besonders erwähnt und in die zur Veröffentlichung bestimmte Kurzfassung des Gutachtens aufgenommen werden.

VI. Webadressen

(Stand: 17. März 2022)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

https://www.bsi.bund.de/

Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik

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