Regelwerk, Allgemein

SchuVAbdrV - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Vom 26. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 36 vom 01.08.2012 S. 1658; 21.11.2016 S. 2591 16; 20.11.2019 S. 1724 19)
Gl.-Nr.: 310-4-14


Auf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Abschnitt 1
Bewilligungsverfahren

§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken 19

(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

  1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,
  2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte,
  3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begründen, oder
  4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,

  1. die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und
  2. die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen.

Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der § § 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.

§ 2 Zuständigkeit

Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in den § § 882f und 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:

  1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;
  2. die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1 Satz 1;
  3. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnitts gestellt wurden;
  4. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
  5. die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;
  6. die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an wen diese weitergegeben werden sollen;
  7. die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.

§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers 19

(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle verarbeitet werden.

(2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. Diese Angaben dürfen nur dazu verarbeitet werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.

(3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu löschen.

§ 5 Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Gegenstand der Bewilligung sind

  1. die Entscheidung über den Antrag,
  2. Bedingungen,
  3. Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.

(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

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