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SchuVAbdrV - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Vom 26. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 36 vom 01.08.2012 S. 1658; 21.11.2016 S. 2591 16; 20.11.2019 S. 1724 19)
Gl.-Nr.: 310-4-14
Auf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Abschnitt 1
Bewilligungsverfahren
§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken 19
(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der § § 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.
§ 2 Zuständigkeit
Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.
§ 3 Antrag
(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in den § § 882f und 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:
§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers 19
(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle verarbeitet werden.
(2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. Diese Angaben dürfen nur dazu verarbeitet werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.
(3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu löschen.
§ 5 Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Gegenstand der Bewilligung sind
(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
(Stand: 04.09.2023)
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