umwelt-online: AZRG-DV - AZRG-Durchführungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (2)
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A | A1 * | B ** | C | D |
11 Bezeichnung der Daten 18 19a 19b 20 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) |
Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | ||
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | I) - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt - sonstige öffentliche Stellen zu Spalte a Buchstabe a bis u II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Behörden der Zollverwaltung -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen -Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes -die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen -Jugendämter - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt |
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a) § 9 AufenthG (allgemein) - erteilt am |
(2)* | |||
b) § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) - erteilt am |
(2)* | |||
c) § 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte) - erteilt am |
(2)* | |||
d) § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten) - erteilt am |
(2)* | |||
e) § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten) - erteilt am |
(2)* | |||
f) § 18c Absatz 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte) - erteilt am |
(2)* | |||
g) § 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am |
(2) | |||
h) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am |
(3)* | |||
i) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement)
erteilt am |
(2) * | |||
j) § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am |
(2) * | |||
k) § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am |
(2) * | |||
l) § 26 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 35 |
(Stand: 07.11.2024)
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