umwelt-online: AZRG-DV - AZRG-Durchführungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (2)

zurück
A A1 * B ** C D
11 Bezeichnung der Daten 18 19a 19b 20 21f
3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1) §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

- sonstige öffentliche Stellen zu Spalte a Buchstabe a bis u

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften

- Vollzugseinrichtungen

- Gerichte

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

- Behörden der Zollverwaltung

-Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

-die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

-Jugendämter

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

- Träger der Deutschen Rentenversicherung

- Staatsangehörigkeitsbehörden

- Zollkriminalamt

a) § 9 AufenthG
(allgemein)

- erteilt am

(2)*
b) § 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)

- erteilt am

(2)*
c) § 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)

- erteilt am

(2)*
d) § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten)

- erteilt am

(2)*
e) § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten)

- erteilt am

(2)*
f) § 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)

- erteilt am

(2)*
g) § 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
(2)
h) § 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)

erteilt am

(3)*
i) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement)

erteilt am

(2) *
j) § 26 Absatz 3 Satz 1
AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren)

erteilt am

(2) *
k) § 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)

erteilt am

(2) *
l) § 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion