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Regelwerk

Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen

Vom 20. Februar 2001
(BGBl. I S. 305)


Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1 der
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung
von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen *)
:

Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen
(Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV)

Vom 20. Februar 2001
(BGBl. I S. 305)

Artikel 2 der
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung
von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen *)
:

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
30. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Vom 20. Februar 2001
(BGBl. I S. 305)


Artikel 3 der
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung
von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen *)
:

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Vom 20. Februar 2001
(BGBl. I S. 305)

Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl.. I S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl.. I S. 751), wird wie folgt geändert:

1. Anhang 51 Teil D Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "mit anderem Abwasser" werden ein Komma gesetzt und die Wörter "ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen stammt," eingefügt.

2. Nach Anhang 22 wird folgender Anhang 23 eingefügt:

" wie eingefügt "


Artikel 4 der
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung
von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen *):

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf de Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (Anm.: 1.3.2001)


*). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217S. 18), sind beachtet worden

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