umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 23
zurück |
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Stand 22.08.2018 |
Anhang 23 14 18 zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 3 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
|
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Quecksilber | 0,05 |
Cadmium | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Chrom VI | 0,1 |
Nickel | 1 |
Blei | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Zink | 2 |
Arsen | 0,1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.
( 2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi = 2, |
Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = 4 und |
Giftigkeitkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = 4. |
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi -Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.
weiter |
(Stand: 30.01.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion