Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit
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Abkürzungen der Rechtsvorschriften
1 Rechtsvorschriften
2 Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen
2.1 Metallgehalte im Abfall
Tab. 1: Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen als gefährlich oder nicht gefährlich - Konzentrationsgrenzen für Metalle im Abfall auf Grundlage der harmonisierten Einstufung relevanter Metallverbindungen nach CLP-VO.
2.2 Gehalte gefährlicher Stoffe im Eluat (Metalle und andere)
Tab. 2: Einstufung von festen Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen als gefährlich oder nicht gefährlich - Konzentrationsgrenzen für die Gehalte gefährlicher Stoffe (Metalle und andere) im Eluat auf Grundlage der Zuordnungswerte für DK II in Anhang 3 zur DepV.
2.3 Gehalte organischer Parameter im Abfall
Tab. 3: Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich - Konzentrationsgrenzen von organischen Parametern im Abfall auf Grundlage insbesondere der harmonisierten Einstufung von Stoffen/Stoffgruppen nach CLP-VO bzw. des Anhangs IV der EU-POP-VO.
2.4 Gehalte "neuer" persistenter organischer Schadstoffe (POP) im Abfall
Tab. 4: Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach AVV i. V. m. der AbfRRL - Konzentrationsgrenzen für die Gehalte von "neuen" persistenten organischen Schadstoffen (POP) im Abfall auf Grundlage insbesondere der harmonisierten Einstufung von Stoffen/Stoffgruppen nach CLP-VO sowie Eröffnung des Anwendungsbereichs der POP-Abfall-ÜberwV - Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der EU-POP-VO für bestimmte, nicht gefährliche POP-haltige Abfälle
3 Einstufung von Abfällen mit Spiegeleinträgen
Abbildung 1: Fließbild zur Vorgehensweise bei der Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen mit Spiegeleinträgen bei fehlenden Detailinformationen zur stofflichen Zusammensetzung