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Durchsetzung des Herstellungs- und Verwendungsverbotes für Asbest
- Thüringen -
Vom 13. September 2001
(ThürStAnz. Nr. 43 vom 22.10.2001 S. 2152aufgehoben)
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit, des Thüringer Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 13. September 2001
Bei der Überwachung des Herstellungs- und Verwendungsverbotes für Asbest durch die zuständigen Behörden ergeben sich verschiedene Berührungspunkte und Überschneidungen zwischen Gefahrstoff-, Bau- und Umweltrecht.
Im Interesse eines einheitlichen und effektiven Verwaltungshandelns in diesem Bereich haben die zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und dabei die nachstehenden Hinweise und Regelungen zu beachten:
1 Hinweise auf rechtliche Grundlagen
1.1 Arbeitsschutz- und chemikalienrecht
1.1.1 Die Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), überschreitet die Grenze des reinen Arbeitsschutzes. Die vorgeschriebenen Bestimmungen haben nach § 1 zum Ziel, Leben und Gesundheit jedes Menschen und auch die Umwelt zu schützen.
Damit dient die Gefahrstoffverordnung auch dem Umweltschutz, weil durch die Herstellungs- und Verwendungsverbote die natürlichen Ressourcen Boden, Luft und Wasser mit erfasst werden.
Für den Gesundheitsschutz beim Umgang mit Asbest enthält die Gefahrstoffverordnung in
§ 15 Abs. 1 Nr. 1: | das Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest, |
Anhang IV Nr. 1: | nähere Einzelheiten dazu, so in Abs. 2 das Verbot der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen, wie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten, |
§ 51 Nr.1: | die Bestimmung, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig Asbest, asbesthaltige Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet mit einer Freiheits- bzw. Geldstrafe bestraft wird. |
Ausnahmen von diesem Verbot bestehen im Wesentlichen nur noch für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen und Geräten und für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung.
Nähere Vorschriften für die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten enthält die GefStoffV in
§ 15a Abs. 3: | die Forderung nach ausreichender personeller und sicherheitstechnischer Ausrüstung des durchführenden Unternehmens, |
§ 37 Abs. 1: | Die Festlegung, dass der zuständigen Behörde (in Thüringen das örtlich zuständige Amt für Arbeitsschutz) derartige Arbeiten spätestens 14 Tage vor Beginn anzuzeigen sind, |
§ 39: | für Abbruch- und Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit schwach gebundenem Asbest die Festlegung, wonach diese Arbeiten nur von behördlich zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden dürfen. |
1.1.2 Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe. Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), regelt speziell im Anhang zu § 1, Abschnitt 2 die Stoffverbote und Ausnahmeregelungen zum Inverkehrbringen von Asbest. Außer der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung ist hiernach - im Sinne einer Abfallverwertung - nur das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Materialien als Versatzmaterial im Untertagebergbau, in dem Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, gestattet.
1.2 Baurecht
Auch die Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) enthält Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, die für den Vollzug des Asbestverbotes Bedeutung haben, in
§ 3 Abs. 1, Abs. 4: | die Bestimmung, dass von baulichen Anlagen (einschließlich fest installierter Elektro-Speicherheizgeräte) bei deren Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Abbruch keine Gefährdung der Gesundheit ausgehen darf, |
§ 3 Abs. 3: | dass die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind, |
Hinweis: | Für schwach gebundene Asbestprodukte in Gebäuden gelten danach die Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden ( Asbestrichtlinie) - Fassung Januar 1996- (Mitteilungen DIBt 3/96 S. 88)
Für Thüringen als Technische Baubestimmung eingeführt durch die Liste der technischen Baubestimmungen vom 18. Juni 2001 (ThürStAnz Nr. 28/2001 S. 1565) |
§ 16 Abs. 1: | die Forderung, dass auch durch äußere Einflüsse auf ein Bauwerk Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen dürfen, |
§ 54: | die Festlegung, dass bei der Errichtung, Instandhaltung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich sind, |
§ 60 Abs.2: | das Recht und die Pflicht der Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass u. a. bei der Instandhaltung, dem Abbruch und der Nutzung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
Hinweis: | Bei vorschriftswidrigem Umgang mit Asbest entspricht es wegen der gesicherten krebserzeugenden Wirkung regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, dagegen einzuschreiten. |
1.3 Immissionsschutzrecht
Anlagen zum mechanischen Be- und Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen sind nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Geräusche. Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.1950), genehmigungsbedürftig. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 54 Abs. 1 GefStoffV, der die Herstellung und das Verwenden bestimmter Produkte in bestehenden Anlagen nur noch bis zum 31.12.2010 erlaubt, laufen entsprechende Anlagengenehmigungen aus.
Für Baustellen, auf denen eine Asbestsanierung erfolgt, und die nach § 3 Abs. 5 BImSchG im Zusammenhang mit der 4. BImSchV als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen einzustufen sind, gilt nach
§ 22: | die Verpflichtung des Betreibers zu Maßnahmen der größtmöglichen Emissionsbegrenzung. |
Hinweis: | Unter den Begriff "Anlagen" fallen Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die im übrigen Sprachgebrauch als Fabriken, Werke, Anstalten oder auch als Anlagen bezeichnet werden. Dazu gehören auch Materiallager, Abfüll-, Verpackungs- und Verladeeinrichtungen.
Ausgenommen sind Einrichtungen, die nicht im eigentlichen Sinne "betrieben" werden; wie Gebäude, in denen ausschließlich Büroräume untergebracht sind. |
1.4 Abfallrecht
1.4.1 Für den Vollzug des Asbestverbotes enthält das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.1950), in
§ 3: | die Definition, wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, |
§ 5 Abs. 5: | die Maßgabe, dass der Vorrang zur Verwertung der Abfälle entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt, |
§ 10 Abs. 1: | die Forderung, dass Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen sind, |
§ 13 Abs. 1: | die Pflicht für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (Überlassungspflicht). Gleiches gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, sofern sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern, |
§ 27 Abs. 1: | die Festlegung, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden dürfen, |
§ 31: | die Bestimmung, dass Errichtung und Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 31 Abs. 1) sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien einer abfallrechtlichen Planfeststellung (§ 31 Abs. 2) oder Plangenehmigung ( § 31 Abs. 3) bedarf, |
§ 40: | die Pflicht der zuständigen Behörde, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen, |
§§ 42 - 48: | Bestimmungen über obligatorische oder fakultative Nachweisverfahren zur Überwachung, |
§ 49 Abs. 1: | die Festlegung, dass Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen bis auf definierte Ausnahmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden dürfen, |
§ 49 Abs. 6: | die Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge, die der genehmigten Abfallbeförderung auf öffentlichen Straßen dienen. |
1.4.2 Die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK-Verordnung - EAKV- vom 13. September 1996 (BGBl. I S.1428) (Anm.: ersetzt durch AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung) fordert, dass Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG den in der Anlage zur Verordnung genannten mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen sind.
1.4.3 Die Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmunasverordnung besonders überwachunasbedürftiger Abfälle - BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S.1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 3956), legt fest, welche Asbest-Abfallarten im Sinne des § 3 Absatz 8 KrW-/AbfG als besonders überwachungsbedürftig gelten und dass die Kennzeichnung mit sechsstelligem Abfallschlüssel ggf. mit zweistelliger D-Erweiterung erfolgt.
1.4.4 Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachweisV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S.1382). Berichtigung vom 20. November 1997 (BGBl. I S.2860), legt die Einzelheiten der Nachweisführung über die Entsorgung fest.
1.4.5 Das Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz ( ThAbfAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S.385) enthält in
§ 4 Abs. 5: | die Ermächtigung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in ihren Satzungen Regelungen zur Durchsetzung ihnen gegenüber nach § 13 KrW-/AbfG bestehender Überlassungspflichten zu treffen und sie über satzungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen (z. B: Verbringungsverbote für überlassungspflichtige Abfälle), |
§ 6 Abs. 3: | die Festlegung, dass Betreiber von Deponien sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen haben, |
§ 12 Abs. 1: | die Bestimmung, dass die zuständige Abfallbehörde darüber wacht, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu hat sie insbesondere Deponien und Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen sowie Abfallerzeuger zu überwachen. |
1.4.6 Die Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen nach § 21 Abs. 1 des KrW-/AbfG und zur Nachweispflicht gemäß §§ 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 KrW-/AbfG vom 20.04.2000 (ThürStAnz Nr. 20/2000 S. 1207. ergänzt im ThürStAnz Nr. 30/2000 S. 1576) enthält konkrete Bestimmungen zur Entsorgung der in Thüringen anfallenden asbesthaltigen Abfälle. Die in Thüringen tätigen gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, bei denen asbesthaltige Abfälle anfallen, werden darüber hinaus vorübergehend verpflichtet, der zuständigen Behörde vor Beginn der Entsorgung Nachweise über den vorgesehenen Entsorgungsweg vorzulegen.
Hinweis: Behandlungs- und Entsorgungshinweise werden auch durch das Merkblatt " Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 6. September 1995, Erlass des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 16. April 1996 (ThürStAnz Nr. 20/1996 S. 1080) gegeben. Darüber hinaus sind Bestimmungen für die Beseitigung asbesthaltiger Abfälle in Ziffer 7.1.2 der Thüringer Verordnung zur Verbindlichkeitserklärung des Landesabfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle vom 16. November 2000 (GVBl. S. 345) enthalten.
1.5 Umweltstrafrecht
Das Strafgesetzbuch ( StGB) in der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) enthält eine Reihe von Strafbestimmungen, die bei Verstößen gegen das Asbestverbot wesentlich werden können, in
§ 325: | eine Strafandrohung für den Fall, dass beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder einer Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten eine Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Freisetzen von Staub, Gasen, Dämpfen und Geruchsstoffen erfolgt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen und Sachen zu schädigen, |
§ 326 Abs. 1: | eine Strafandrohung für den Fall der unbefugten Abfallbehandlung, -lagerung, -ablagerung oder sonstigen Abfallbeseitigung, die nach Art und Menge geeignet ist, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern oder den Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür vorgesehenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen und zugelassenen Verfahren, |
§ 326 Abs. 2: | eine Strafandrohung für die Verbringung von Abfällen nach Abs. 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, |
§ 330 | eine Strafandrohung in besonders schwerem Fall einer Umweltstraftat. |
2 Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für
3 Überwachung der Vorschriften
3.1 Arbeitsschutz
3.1.1 Sachkundelehrgänge (§ 15a Abs. 3 GefStoffV)
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ist die Anerkennungsbehörde für die nach § 15a Abs. 3 geforderten Lehrgänge zur Erlangung der Sachkunde.
Sowohl Lehrgänge als auch Lehrgangsabschlüsse gelten unabhängig von der anerkennenden Stelle bundesweit.
3.1.2 Anzeige (§ 37 GefStoffv)
Der Unternehmer hat nach § 37 GefStoffV eine Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahme an und in bestehenden Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen <mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen), Gebäuden oder Geräten, die Asbest enthalten, spätestens 14 Tage vor Beginn bei dem für die Maßnahme örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz anzuzeigen. Für eine gezielte Überwachung der Abfallerzeuger übersendet das Amt für Arbeitsschutz dem örtlich zuständigen Staatlichen Umweltamt eine Kopie der Anzeige.
3.1.3 Zulassung von Unternehmen (§ 39 Abs. 1 GefStoffv)
Die Zulassung für die Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, ist beim Amt für Arbeitsschutz schriftlich zu beantragen.
Das Amt für Arbeitsschutz prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit. Reichen die Unterlagen für eine Zulassung nicht aus, fordert das Amt für Arbeitsschutz den Antragsteller zur Vervollständigung seines Antrags auf.
Wenn keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen, ist eine Zulassung zu erteilen.
3.1.4 Ausnahmen (§ 43 Abs. 7 GefStoffV)
Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Einzelfall auf schriftlichen Antrag sollen von den Ämtern für Arbeitsschutz nur dann erteilt werden, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz asbesthaltigen Materials nicht möglich ist.
Hinweis: Beschichten unansehnlich gewordener Asbestzementflächen gehört weder zu den ausnahmewürdigen Tätigkeiten noch kann es zu den Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten gezählt werden. Stand der Technik ist hier der Austausch gegen asbestfreie Materialien, wenn bauphysikalische Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.
3.1.5 Gegenseitige Ermächtigung
Das Amt für Arbeitsschutz wird unter Beibehaltung der bestehenden Zuständigkeiten beauftragt und ermächtigt, in Überprüfungen auch die Einhaltung von Vorschriften des Bau- und des Umweltrechtes hinsichtlich des Asbestverbotes einzubeziehen und den Verursacher auf offensichtliche Mängel hinzuweisen.
Das Amt für Arbeitsschutz informiert die Bauaufsichtsbehörde bzw. das staatliche Umweltamt über Verstöße, bei Gefahr im Verzug unverzüglich.
3.2 Bauaufsicht
3.2.1 Der Bauherr ist nach § 54 ThürBO verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Dazu gehören auch die das Asbestverbot betreffenden Forderungen der Gefahrstoffverordnung (§§ 15 und 15a in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1).
3.2.2 Die Bauaufsichtsbehörde überprüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind und leitet erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen ein.
Genehmigungsbedürftige Abbruchvorhaben (§ 62 ThürBO) eines Bauherren dürfen nach § 55 Abs. 2 ThürBO nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Wenn Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an bestehenden Anlagen oder Gebäuden betroffen sind, die Asbest enthalten, ist im Genehmigungsbescheid in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einzubeziehen ist, ein Hinweis auf die Verpflichtung zum Einsatz von Fachfirmen gemäß § 57 Abs. 3 ThürBO, die über Sachkundige gemäß § 15a Abs. 3 GefStoffV verfügen bzw. beim Vorhandensein von schwach gebundenem Asbest nach § 39 GefStoffV zugelassen sind, aufzunehmen. Der Genehmigungsbescheid soll außerdem durch Einbeziehung der zuständigen Abfallbehörde in das Baugenehmigungsverfahren bereits Hinweise zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung im Sinne der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 dieser Verwaltungsvorschrift enthalten.
3.2.3 Werden bei vorgesehenen ASI-Arbeiten keine Arbeitnehmer beschäftigt, kann ein Sachkundenachweis bzw. eine Zulassung des Unternehmens nach GefStoffV nicht gefordert werden. Die Verpflichtung des Bauherren nach § 54 ThürBO bleibt unberührt.
Nach § 3 ThürBO sind die Arbeiten so durchzuführen, dass die Gesundheit nicht gefährdet werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 60 ThürBO die Einhaltung dieser Forderung zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Hinweis: Eine Verpflichtung, genehmigungsfreie Maßnahmen durch Fach firmen ausführen zu lassen, ist aus der ThürBO nicht abzuleiten: Das gilt ebenfalls für genehmigungsbedürftige Maßnahmen (ausgenommen Abbrucharbeiten), die gegebenenfalls auch in Eigenleistung des Eigentümers durchgeführt werden dürfen. Von der Verpflichtung nach § 54 ThürBO wird der Bauherr damit nicht befreit.
3.2.4 Gegenseitige Ermächtigung
Die Bauaufsichtsbehörde wird unter Beibehaltung der bestehenden Zuständigkeiten beauftragt und ermächtigt, in Überprüfungen auch die Einhaltung von Vorschriften des Gefahrstoff- und des Umweltrechtes hinsichtlich des Asbestverbotes einzubeziehen und den Verursacher auf offensichtliche Mängel hinzuweisen.
Die Bauaufsichtsbehörde informiert das Amt für Arbeitsschutz bzw. das Staatliche Umweltamt über Verstöße, bei Gefahr im Verzug unverzüglich.
3.3 Umweltschutz
3.3.1 Asbesthaltige Abfälle sind i. d. R. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zur Beseitigung zu überlassen. ÖrE im Sinne des § 13 Abs.1 KrW-/AbfG sind nach § 2 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Eine Ausnahme im Sinne einer Abfallverwertung besteht nur für Asbestabfälle, die als Versatzmaterial im Untertagebergbau zugelassen und entsprechend verfestigt sind.
3.3.2 Asbesthaltige Abfälle dürfen nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nur in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt werden. Dies sind in Thüringen in der Regel die Asbestmonodeponie Caaschwitz sowie Hausmülldeponien mit Monobereichen für asbesthaltige Abfälle.
3.3.3 Für den Vollzug der für die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle einschlägigen abfallrechtlichen Regelungen zuständige Abfallbehörden sind nach § 24 ThAbfAG als obere Abfallbehörde das Landesverwaltungsamt (Planfeststellung und Plangenehmigung von Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG, Durchsetzung der Allgemeinverfügung) sowie als untere Abfallbehörde die staatlichen Umweltämter (Überwachung der Deponien und der Abfallerzeuger nach § 12 Abs. 1 ThAbfAG, Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG, Vollzug der ChemVerbotsV), die Landratsämter oder kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 4 Abs. 5 ThAbfAG).
3.3.4 Gegenseitige Ermächtigung
Die Abfallbehörde wird unter Beibehaltung der bestehenden Zuständigkeiten beauftragt und ermächtigt, in Überprüfungen auch die Einhaltung von Vorschriften des Gefahrstoff- und des Baurechtes einzubeziehen und den Verursacher auf offensichtliche Mängel hinzuweisen.
Die Abfallbehörde informiert die Bauaufsichtsbehörde bzw. das Amt für Arbeitsschutz über Verstöße, bei Gefahr im Verzug unverzüglich.
4 Schlussbestimmungen
Die zitierten Rechtsvorschriften einschließlich der technischen Regeln sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Erkennt eine Behörde bei ihren Überprüfungen oder in Einlassungen Dritter, dass Straftatbestände gemäß § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 und § 51 GefStoffV oder Straftatbestände nach §§ 325, 326 bzw. 330 StGB vorliegen, so erfolgt die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden entsprechend den Regelungen des Gemeinsamen Erlasses des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft. Naturschutz und Umwelt. des Thüringer Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten. des Thüringer Ministeriums für Soziales. Familie und Gesundheit und des Thüringer Justizministeriums über die Zusammenarbeit zwischen den Umweltbehörden und den Strafverfolgungsbehörden vom 10.04.2000 (ThürStAnz Nr.19/2000 S. 11141.
5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Durchsetzung des Herstellungs- und Verwendungsverbotes für Asbest vom 30. Mai 1995 (ThürStAnz Nr. 25/1995 S. 974) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.02.2022)
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