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Verordnung zur Bestimmung der von § 24 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes abweichenden Zuständigkeiten
- Thüringen -
Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 98; 06.04.2008 S. 78 08aufgehoben)
Abweichend von § 24 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes ( ThürAbfG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Abfallbehörde zuständig für die Genehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 5 ThürAbfG.
Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ThürAbfG sind die Staatlichen Umweltämter zuständig für
§ 24 Abs. 5 ThürAbfG bleibt unberührt.
Abweichend von § 24 Abs. 5 Satz 1 ThürAbfG ist die obere Abfallbehörde zuständig für
ENDE |
(Stand: 06.02.2021)
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