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Regelwerk, Abfall

Verordnung zur Bestimmung der von § 24 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes abweichenden Zuständigkeiten
- Thüringen -

Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 98; 06.04.2008 S. 78 08aufgehoben)


§ 1

Abweichend von § 24 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes ( ThürAbfG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Abfallbehörde zuständig für die Genehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 5 ThürAbfG.

§ 2

Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ThürAbfG sind die Staatlichen Umweltämter zuständig für

  1. die Überwachung und den Vollzug der Registerpflichten nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 44 KrW-/AbfG,
  3. die Freistellung von Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 der Nachweisverordnung ( NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung für nicht gefährliche Abfälle,
  4. die Anordnung nach § 26 Abs. 2 NachwV sowie
  5. die Vergabe der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach § 28 Abs. 1 NachwV.

§ 24 Abs. 5 ThürAbfG bleibt unberührt.

§ 3

Abweichend von § 24 Abs. 5 Satz 1 ThürAbfG ist die obere Abfallbehörde zuständig für

  1. die Überwachung und den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Durchführung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens sowie die Überwachung und den Vollzug der Nachweis- und Registerpflichten nach den § § 42, 43 und 44 KrW-/AbfG und nach der Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle.


ENDE

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