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Regelwerk

PflanzAbfV - Pflanzenabfallverordnung
Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen

- Saarland -

Vom 31. August 1999
(Amtsbl. 1999 S. 1319; 18.04.2024 S. 287 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2128-6



Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom .25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in Verbindung mit § 39 Abs. 3 und § 43 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen. Für Rindenabfälle von Sägewerken und ähnlichen holzverarbeitenden Betrieben gilt nur § 2.

(2) Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise entsorgt werden.

(3) Die Verpflichtung der Erzeuger oder Besitzer, pflanzliche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu überlassen, bleiben unberührt, soweit diese nicht nach § § 2 und 3 entsorgt werden.

(4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Verrottung pflanzlicher Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle dürfen, soweit sie nicht anderweitig verwertbar sind, auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Ausbreiten und Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen, Kompostieren oder ähnliche Verfahren, unter Umständen nach Zerkleinerung, wieder dem Boden zugeführt werden (Verrottung).

(2) Sonstige kompostierbare Abfälle dürfen zusammen mit den pflanzlichen Abfällen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Die Kompostierung hat so zu erfolgen, dass keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten und keine Nagetiere (z.B. Ratten und Mäuse) angelockt werden.

(3) Betriebe und Einrichtungen der Forst- und Landwirtschaft, des Garten- und Landschaftsbaus sowie die mit der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen befassten Betriebe und Einrichtungen können ihre pflanzlichen Abfälle auch auf anderen geeigneten Grundstücken durch Verrottung entsorgen.

(4) Das Vorhaben, in den Fällen des Absatzes 3 einen Kompostierungsplatz einzurichten, ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorher anzuzeigen.

§ 3 Verbrennungsverbot und Ausnahmeregelungen

(1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten, soweit sich' aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Das Verbrennen von nicht nur geringfügigen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Es ist darzulegen,

  1. warum eine Verwertung nach § 2 oder eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, Verband oder Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von pflanzlichen Abfällen übertragen worden sind, angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
  2. dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Werden pflanzliche Abfälle im Rahmen überlieferten Brauchtums verbrannt, bedarf es keiner Anzeige.

(4) Soweit durch Satzung der Gemeinde das Verbrennen vom 1. März bis 31. März und vom 1. Oktober bis 31. Oktober für jeweils einen Werktag während zwei Stunden täglich zugelassen worden ist, bedarf es keiner Darlegung der Voraussetzungen in der Anzeige. Für pflanzliche Abfälle der Forst- und Landwirtschaft kann durch Satzung das Verbrennen in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang an bis zu 20 Werktagen auch ohne Anzeige zugelassen werden.

(5) Im Umkreis von 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen oder 1,5 km um den Startbahnbezugspunkt von sonstigen Landeplätzen oder Segelfluggeländen bedarf das Verbrennen der Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung.

§ 4 Mindestanforderungen an das Verbrennen

(1) Das Verbrennen ist nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  1. 100 m von
    1. im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    2. zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- und Erholungseinrichtungen,
    3. Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,
    4. Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden und von Anlagen im Sinne der Nummer 4. des Anhangs I der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imrnissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) 12. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Autobahnen,
  2. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Das Verbrennen ist verboten:

  1. bei langanhaltender und extrem trockener Witterung,
  2. bei Waldbrandwarnstufe 1,
  3. bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
  4. wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
  5. zu anderen Zeiten als:
    - montags bis freitags von 09:00 bis 16:00 Uhr
    - samstags von 09:00 bis 14:00 Uhr.

Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Verpackungsrückstände dürfen nicht genutzt werden, um die Verbrennung der pflanzlichen Abfälle in Gang zu setzen oder um das Feuer zu unterhalten. Sie dürfen auch nicht bei Gelegenheit des Verbrennens ins Feuer gebracht werden.

(3) Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.

(4) Um die Brandfläche sind Schutzstreifen von drei Meter Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass keine größeren Flächen gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

§ 5 Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden

(1) Die Ortspolizeibehörden können das Verbrennen untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Werden pflanzliche Abfälle außerhalb der nach § 3 Abs. 4 genannten Zeiträume verbrannt, soll das Verbrennen untersagt werden.

(2) Die Ortspolizeibehörden können die zur Wahrung der Mindestanforderungen erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann geringere Mindestabstände zulassen, wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu befürchten sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 4 die Einrichtung eines Kompostierungsplatzes nicht anzeigt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 und 4 pflanzliche Abfälle ohne Anzeige verbrennt oder
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. September 1974 (Amtsbl. S. 854) außer Kraft.

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