Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle*
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. März 2012
(GVOBl.Sch.-H. vom 12.04.2012 S. 417)


Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes ( LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle vom 4. Dezember 2001 (GVOBl Schl.-H. S. 411) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Anwendungsbereich12

Diese Verordnung gilt für Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die gemeinsam mit Abfällen aus Haushaltungen beseitigt werden können, mit Ausnahme von Bauabfällen. Die Verordnung gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die in eigenen Anlagen der Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle beseitigt werden.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten so-. wie gemeinsam damit erfassten Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Worte "Satz 1" gestrichen und das Wort "beseitigen" durch das Wort "entsorgen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Entsorgungsträger kann seine Abfälle mit Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde außerhalb Schleswig-Holsteins beseitigen, wenn dies unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 6 LAbfWG genannten Grundsätze der umweltverträglichen und ortsnahen Beseitigung sowie der Entsorgungssicherheit zweckmäßig und geboten ist. "(2) Der Entsorgungsträger kann seine Abfälle mit Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit außerhalb Schleswig-Holsteins entsorgen, wenn die Entsorgung in einer der am nächsten gelegenen Anlagen erfolgt und dabei Verfahren und Technologien eingesetzt werden, die den Schutz von Menschen und Umwelt unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 Abs. 2 KrWG in hochwertiger Weise gewährleisten."

d) Absätze 3 und 4

(3) Die den Kreisen Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg zur Beseitigung überlassenen Abfälle nach § 1 Satz 1 sind ab dem 1. Juni 2005 in Anlagen des Abfallwirtschaftszentrums der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) und ihrer Tochtergesellschaften in Tornesch-Ahrenlohe zu entsorgen. Abfallmengen, die die dortigen Kapazitäten übersteigen, sind entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu beseitigen.

(4) Die Beseitigung von nicht schleswig-holsteinischen Abfällen in schleswig-holsteinischen Anlagen ist vom Anlagenbetreiber halbjährlich der oberen Abfallentsorgungsbehörde anzuzeigen, sofern es sich um mehr als 5.000 Mg handelt.

werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion