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Regelwerk Abfall

Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Dezember 2001
(GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 411; 13.03.2012 S. 417 12)
Gl.-Nr.: 2129-3-7


Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich 12

Diese Verordnung gilt für die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten sowie gemeinsam damit erfassten Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen

§ 2 Bestimmung der zu nutzenden Beseitigungsanlagen 12

(1) Abfälle nach § 1, die in Schleswig-Holstein anfallen, sind grundsätzlich in den hierfür zugelassenen Anlagen in Schleswig-Holstein zu entsorgen.

(2) Der Entsorgungsträger kann seine Abfälle mit Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit außerhalb Schleswig-Holsteins entsorgen, wenn die Entsorgung in einer der am nächsten gelegenen Anlagen erfolgt und dabei Verfahren und Technologien eingesetzt werden, die den Schutz von Menschen und Umwelt unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 Abs. 2 KrWG in hochwertiger Weise gewährleisten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein, Teilplan Siedlungsabfall vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. 196) außer Kraft.

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(Stand: 06.02.2021)

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