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SAbfVO - Sonderabfallverbrennungsverordnung
Landesverordnung über den Teilplan für die thermische Behandlung von bestimmten gefährlichen Abfällen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. November 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 01.12.2006 S. 248aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-3-8
Aufgrund des § 8 Abs. 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005, (GVOBl. Schl.-H., 2005, S. 487), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die thermische Behandlung von Abfällen, die nach Maßgabe der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( TA-Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemischphysikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139) in Sonderabfallverbrennungsanlagen thermisch zu behandeln sind mit Ausnahme von
nach dem Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
§ 2 Standort und Träger der Sonderabfallverbrennungsanlage
Der Standort der Sonderabfallverbrennungsanlage für Abfälle nach § 1 ist Brunsbüttel. Träger der Sonderabfallverbrennungsanlage am Standort Ostertweute 1, 25.541 Brunsbüttel ist die SAVa Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel.
§ 3 Andienungs- und Annahmepflicht
(1) Die Abfälle nach § 1 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage der SAVa Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, bis zu deren Kapazitätsausschöpfung anzudienen. Bis zur Kapazitätsausschöpfung der Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH verpflichtet, die Abfälle anzunehmen und thermisch zu behandeln. Soweit eine Überschreitung der Kapazität zu besorgen ist, hat dies die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH der obersten Abfallentsorgungsbehörde und der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG) anzuzeigen. Die oberste Abfallentsorgungsbehörde bestimmt daraufhin nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen, welche Abfallarten und -mengen in anderen dafür zugelassenen Anlagen, auch außerhalb von Schleswig-Holstein, thermisch zu behandeln sind und macht dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
(2) Die Pflicht zur Andienung nach Absatz 1 gilt nur für Abfälle zur Beseitigung, für die nicht eine andere Behandlung als die thermische Behandlung durch Verbrennung geboten ist. Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die in betriebseigenen Anlagen oder in Anlagen eines Konzerns verbrannt werden können, dessen Betriebsstätten in einem produktionsbedingten Verbund mit der Betriebsstätte stehen, in der sie anfallen.
(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit anderenfalls Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn die Einhaltung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 4 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2013. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sonderabfallverbrennungsverordnung vom 13. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 511) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE
(Stand: 05.02.2021)
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