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Regelwerk Abfall: EU, Bund, Länder

SAbfVO - Sonderabfallverbrennungsverordnung
Landesverordnung über den Teilplan für die Verbrennung von bestimmten Sonderabfällen
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Oktober 1993
(GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 511aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-3-2


Aufgrund des § 8 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Gesetz vom 17. April 1 993 (GVOBl. Schl.-H. S. 172) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verbrennung von

  1. Abfällen aus Krankenhäusern, aus ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Praxen sowie aus sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereiches. Abfälle in diesem Sinne sind
    1. Körperteile und Organabfälle (Abfallschlüssel- Nr. 971 04),
    2. Abfälle, die nach § 10a Abs. 1 und 2 des Bundesseuchengesetzes (Anm.: jetzt Infektionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) vernichtet werden müssen (Abfallschlüssel- Nr.971 01),
    3. Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) geregelt ist (Abfallschlüssel-Nr. 134 01),
    4. Streu und Exkremente aus Versuchstierhaltungen, durch die ein Übertragen von Krankheitserregern zu besorgen ist (Abfallschlüssel- Nr. 137 05),
    5. Zytostatika mit Ausnahme von Restanhaftungen oder unbedeutenden Restmengen;
  2. 2. sonstigen zu verbrennenden Sonderabfällen. Abfälle in diesem Sinne sind Abfälle, die nach Maßgabe der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( TA-Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch-physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139) in Sonderabfallverbrennungsanlagen zu verbrennen sind.

§ 2 Standorte und Träger der Sonderabfallverbrennungsanlagen

(1) Der Standort der Sonderabfallverbrennungsanlage für Abfälle nach § 1 Nr. 1 ist Kiel-Wellsee, Edisonstraße 13. Träger dieser Anlage ist die Krankenhaus-Abfallbeseitigung Schleswig-Holstein GmbH, Kiel.

(2) Der Standort der Sonderabfallverbrennungsanlagen für Abfälle nach § 1 Nr. 2 ist Brunsbüttel. Träger der einen Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, Träger der anderen Anlage die Bayer AG, Brunsbüttel.

§ 3 Andienungs- und Annahmepflicht

(1) Die Abfälle nach § 1 Nr. 1 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage nach § 2 Nr. 1 anzudienen. Die Krankenhaus-Abfallbeseitigung Schleswig-Holstein GmbH hat die Abfälle anzunehmen und in der Anlage zu verbrennen.

(2) Die Abfälle nach § 1 Nr. 2 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage der Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, bis zu deren Kapazitätsausschöpfung anzudienen. Bis zur Kapazitätsausschöpfung der Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH verpflichtet, die Abfälle anzunehmen und zu verbrennen. Soweit eine Überschreitung der Kapazität zu besorgen ist, hat dies die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH der obersten Abfallentsorgungsbehörde und der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG) anzuzeigen. Die oberste Abfallentsorgungsbehörde bestimmt daraufhin nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG), welche Abfallarten und -mengen in anderen dafür zugelassenen Anlagen - auch außerhalb von Schleswig-Holstein - zu verbrennen sind und macht dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt.

(3) Die Pflicht zur Andienung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine Verwertung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG oder eine andere Behandlung als die thermische Behandlung durch Verbrennung geboten ist. Die Andienungspflicht gilt ebenfalls nicht für Abfälle, die in betriebseigenen Anlagen oder in Anlagen eines Konzerns verbrannt werden können, dessen Betriebsstätten in einem produktionsbedingten Verbund mit der Betriebsstätte stehen, in der sie anfallen.

(4) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen, soweit anderenfalls Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind.

§ 4 Übergangsvorschrift

Die Andienungs- und Annahmepflicht nach § 3 Abs. 2 gilt ab Inbetriebnahme der dort genannten Anlage. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfallbeseitigungsverordnung vom 11. August 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) außer Kraft.

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