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SAbfVO - Sonderabfallverbrennungsverordnung
Landesverordnung über den Teilplan für die Verbrennung von bestimmten Sonderabfällen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Oktober 1993
(GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 511aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-3-2
Aufgrund des § 8 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Gesetz vom 17. April 1 993 (GVOBl. Schl.-H. S. 172) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verbrennung von
§ 2 Standorte und Träger der Sonderabfallverbrennungsanlagen
(1) Der Standort der Sonderabfallverbrennungsanlage für Abfälle nach § 1 Nr. 1 ist Kiel-Wellsee, Edisonstraße 13. Träger dieser Anlage ist die Krankenhaus-Abfallbeseitigung Schleswig-Holstein GmbH, Kiel.
(2) Der Standort der Sonderabfallverbrennungsanlagen für Abfälle nach § 1 Nr. 2 ist Brunsbüttel. Träger der einen Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, Träger der anderen Anlage die Bayer AG, Brunsbüttel.
§ 3 Andienungs- und Annahmepflicht
(1) Die Abfälle nach § 1 Nr. 1 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage nach § 2 Nr. 1 anzudienen. Die Krankenhaus-Abfallbeseitigung Schleswig-Holstein GmbH hat die Abfälle anzunehmen und in der Anlage zu verbrennen.
(2) Die Abfälle nach § 1 Nr. 2 sind der Sonderabfallverbrennungsanlage der Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH, Brunsbüttel, bis zu deren Kapazitätsausschöpfung anzudienen. Bis zur Kapazitätsausschöpfung der Anlage ist die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH verpflichtet, die Abfälle anzunehmen und zu verbrennen. Soweit eine Überschreitung der Kapazität zu besorgen ist, hat dies die Sonderabfallverbrennungsanlagen GmbH der obersten Abfallentsorgungsbehörde und der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG) anzuzeigen. Die oberste Abfallentsorgungsbehörde bestimmt daraufhin nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG), welche Abfallarten und -mengen in anderen dafür zugelassenen Anlagen - auch außerhalb von Schleswig-Holstein - zu verbrennen sind und macht dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
(3) Die Pflicht zur Andienung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine Verwertung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG oder eine andere Behandlung als die thermische Behandlung durch Verbrennung geboten ist. Die Andienungspflicht gilt ebenfalls nicht für Abfälle, die in betriebseigenen Anlagen oder in Anlagen eines Konzerns verbrannt werden können, dessen Betriebsstätten in einem produktionsbedingten Verbund mit der Betriebsstätte stehen, in der sie anfallen.
(4) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde kann nach Anhörung der zentralen Stelle für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen ( § 11 LAbfWG) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen, soweit anderenfalls Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind.
§ 4 Übergangsvorschrift
Die Andienungs- und Annahmepflicht nach § 3 Abs. 2 gilt ab Inbetriebnahme der dort genannten Anlage. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderabfallbeseitigungsverordnung vom 11. August 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) außer Kraft.
(Stand: 20.06.2022)
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