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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Vom 4. Juni 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 11. Juli 2008 S. 111)
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 und des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 2129-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:
Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "LAbfWAG" durch die Angabe "LAbfWG" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständige Behörde nach
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"(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständige Behörde nach
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2. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Andienungsverfahren
Für die Andienung von Sonderabfällen sind die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung und dem Abfallverbringungsgesetz vorgesehenen Formblätter und Bescheide zu verwenden. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann ergänzende Angaben verlangen. § 4 Andienung durch Einsammler Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen. |
" § 3 Andienungsverfahren
(1) Für die Andienung von Sonderabfällen sind die in der Nachweisverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Mit der Vorlage der Formblätter bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann ergänzende Angaben verlangen. Soweit die Angaben aus den Formblättern elektronisch übermittelt werden, kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle festlegen, wie die Andienung zu erfolgen hat. (2) Werden anzudienende Sonderabfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig. Dies gilt auch, wenn in Rheinland-Pfalz angefallene und anzudienende Sonderabfälle von einem Einsammler mit Geschäftssitz außerhalb des Landes eingesammelt und einer Entsorgungsanlage außerhalb des Landes zugeführt werden sollen. § 4 Ausnahmen von der Andienungspflicht Von der Andienungspflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger und -besitzer,
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(Stand: 13.07.2018)
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