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Regelwerk

Änderungstext

VwV Abfallnachweisgebühren Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung;)

Vom 14. März 2011
(MBl. NRW Nr. 10 vom 14.04.2011 S. 114)



RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 3 -116.6/IV - 2 - 884 - 21797 v. 18.3.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.11.2001 (MBl. NRW. S.855) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Vorläufige" gestrichen.

2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Der 3.

- für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen nach §§ 11 und 12 NachwV,

und

7. Spiegelstrich

- für die Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/Abf G

werden gestrichen.

b) Im 3. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

c) Im 5. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe "den §§ 43 und 46" durch die Angabe " § 43" ersetzt.

d) Der 8. Spiegelstrich (neu) wird wie folgt gefasst:

"- für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen und Registern gemäß § 26 NachwV"

e) In Satz 2 wird die Angabe zum Verwaltungskostengesetz wie folgt geändert : 

alt neu
(VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)  "(VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.08.2008 (BGBl. I S. 1793)"

3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort "Dabei" wird durch die Wörter "Bei der Gebührenbemessung" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "1 Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

  • aus einem Gebührenanteil in Hohe von 125 Euro, der sich je verantwortlicher Erklärung um 25 Euro erhöht. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
  • aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der höchsten Rahmensätze.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze von 10.000 Euro für Entsorgungsnachweise 25.000 Euro für Sammelentsorgungsnachweise mit folgenden Faktoren:

1.1 Entsorgungsnachweis

Faktor Geltungsdauer
0,02 bei bis 1 Jahr Geltungsdauer
0,04 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer
0,06 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer
0,08 bei bis 4 Jahren Geltungsdauer
0,10 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,90 bei einer Abfallmenge von <   20 t/a
1,00   > 20 bis 50 t/a
1,15   > 50 bis 100 t/a
1,30   > 100 bis 200 t/a
1,45   > 200 bis 500 t/a
1,60   > 500 bis 1000 t/a
1,70   > 1000 bis 2000 t/a
1,80   > 2000 bis 3000 t/a
1,90   > 3000 bis 4000 t/a
2,00   > 4000 bis 5000 t/a
2,10   > 5000 bis 6000 t/a
2,20   > 6000 bis 7000 t/a
2,30   > 7000 bis 8000 t/a
2,40   > 8000 bis 9000 t/a
2,50   > 9000 bis 10000 t/a
3,00   > 10000 bis 20000 t/a
4,00   >   20000 t/a
Faktor Anzahl der Nachweiserklärungen
0,2 1 Nachweiserklärung
0,5 2 bis 3 Nachweiserklärungen
0,8 4 bis 5 Nachweiserklärungen
1,0

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