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Änderungstext
VwV Abfallnachweisgebühren Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung;)
Vom 14. März 2011
(MBl. NRW Nr. 10 vom 14.04.2011 S. 114)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 3 -116.6/IV - 2 - 884 - 21797 v. 18.3.2011
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.11.2001 (MBl. NRW. S.855) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Vorläufige" gestrichen.
2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Der 3.
- für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen nach §§ 11 und 12 NachwV,
und
7. Spiegelstrich
- für die Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/Abf G
werden gestrichen.
b) Im 3. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
c) Im 5. Spiegelstrich (neu) wird die Angabe "den §§ 43 und 46" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
d) Der 8. Spiegelstrich (neu) wird wie folgt gefasst:
"- für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen und Registern gemäß § 26 NachwV"
e) In Satz 2 wird die Angabe zum Verwaltungskostengesetz wie folgt geändert :
alt | neu |
(VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) | "(VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.08.2008 (BGBl. I S. 1793)" |
3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort "Dabei" wird durch die Wörter "Bei der Gebührenbemessung" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"1 Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV
Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze von 10.000 Euro für Entsorgungsnachweise 25.000 Euro für Sammelentsorgungsnachweise mit folgenden Faktoren: 1.1 Entsorgungsnachweis
|
(Stand: 16.06.2018)
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