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Änderungstext
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; )
Vom 25. Juni 2002
(MBl. NRW. Nr. 40 vom 22.07.2002 S. 763)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 25.6.2002 -IV -4-116.6/884 -21797
vorl. VwV Abfallnachweisgebühren
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.11.2001 -IV-4-116.6/884 -21797 (SMBl. NRW. 74) wird wie folgt geändert:
I.
1 In der Überschrift werden die Worte " § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Worte " § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und § 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" ersetzt.
2 In I. Absatz 1 wird nach dem letzten Spiegelstrich eingefügt:
3 In II. Nummer 5.1 wird in der Tabelle "Faktor/Laufzeit der Genehmigung" nach der Zeile "0,4 bis zu 2 Jahren" die neue Zeile "0,6 bis zu 5 Jahren" eingefügt.
4 In II. werden nach der Nummer 5.2 die neuen Nummern 6 bis 6.3 eingefügt:
"6 Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG
6.1 Die Gebühr für die Genehmigung setzt sich zusammen
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 2.500 Euro mit folgenden Faktoren:
Faktor | Laufzeit der Genehmigung |
0,2 | bei einer einmaligen Vermittlung |
0,5 | bei bis zu 2 Jahren Geltungsdauer |
1,0 | bei einer unbegrenzten Geltungsdauer |
Faktor | Anzahl der Abfallarten |
0,2 | bis 5 Abfallschlüssel |
0,5 | 6 bis 20 Abfallschlüssel |
0,7 | 21 bis 150 Abfallschlüssel |
1,0 | über 150 Abfallschlüssel |
Faktor | Umfang der Genehmigung |
0,7 | bei nur inländischen oder nur grenzüberschreitenden Vermittlungsgeschäften |
0,9 | bei inländischen und grenzüberschreitenden Vermittlungsgeschäften |
Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.
6.2 In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 125 Euro ermäßigt werden.
6.3 Änderung von Genehmigungen
Bei der Änderung von Aspekten, die den Genehmigungsumfang unberührt lassen (z.B. Änderung des Firmennamens, des Firmensitzes innerhalb von NRW und nach NRW, Wechsel der verantwortlichen Person), ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe des Verwaltungsgebührenanteils von 125 Euro zu erheben."
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.3.1997 - IV a 6-116.6/IV a 2 - 884 - 21797 - (n. v.) wird hiermit aufgehoben.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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