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Pflanzen-Abfall-Verordnung
Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. September 1978
(GV. NW. S. 530; 11.02.2003 S. 71aufgehoben)
(gültig bis 30.04.2003)
§ 1 Grundsatz
Pflanzliche Rückstände sollen, wenn sie nicht anderweitig verwertbar sind, nach Möglichkeit dem Boden durch Ausbreiten nd Liegenlassen, Einarbeiten, Kompostieren oder ähnliche Verfahren, unter Umständen nach Zerkleinerung, wieder zugeführt werden (Verrotten). Geruchsbelästigungen dürfen nicht auftreten.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ( § 4 Abs. 1 AbfG) beseitigt werden. Das gilt nicht, soweit pflanzliche Abfälle einem Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 AbfG zu überlassen sind.
(2) Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann im Einzelfall ganz oder teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ausnahmen von Satz 1 können im Einzelfall in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 AbfG zugelassen werden.
(3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen, bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 und der §§ 3 bis 7 gelten nicht für die Verwendung pflanzlicher Rückstände zu Feuern, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 18. März 1975 (GV.NW.S. 232) ist zu beachten.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. Vorschriften über die Zuständigkeit in Bußgeldangelegenheiten bleiben unberührt.
§ 3 Verbrennen von Stroh
(1) Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken als Abfall anfällt, darf nach Maßgabe der folgenden Absätze verbrannt werden, wenn es im Rahmen der Bewirtschaftung nicht verwertet werden kann, insbesondere Maßnahmen nach § 1 wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
(2) Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu folgenden Zeiten zulässig:
montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr
samstags von 9 bis 14 Uhr.
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus, sind zu verhindern; den Tieren ist die Fluchtmöglichkeit offenzuhalten.
Dazu ist folgendes zu beachten:
(3) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie in einem Abstand von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Stroh nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung verbrannt werden.
(4) Ist beabsichtigt, Stroh von einer Fläche von 2 ha oder mehr zu verbrennen, so muß dies rechtzeitig, mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
§ 4 Schlagabraum
(1) Schlagabraum, der als Abfall anfällt, darf nach Maßgabe der folgenden Absätze verbrannt werden, wenn er nicht verwertet werden kann, insbesondere Maßnahmen nach § 1 wirtschaftlich nicht vertretbar sind und die alsbaldige Beseitigung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Verbrennungsort muß außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Verbrannt werden darf nur bei nassem Wetter zu folgenden Zeiten:
Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, daß Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Dazu ist insbesondere folgendes zu beachten:
(3) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie in einem Abstand von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.
(4) Überläßt ein Waldbesitzer das Verbrennen von Schlagabraum einem Dritten, der nicht seinem Betrieb oder seiner Familie angehört, so hat er sich von diesem schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Vorschriften dieser Verordnung von ihm eingehalten werden.
§ 5 Sonstige pflanzliche Abfälle
Sonstige pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, z.B. verdorbenes Heu, Kartoffelkraut oder Schnittholz, dürfen, wenn ein Verrotten nicht möglich ist, verbrannt werden. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 Kleingartenabfälle
(1) Pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen, dürfen, soweit für sie kein Anschluß- und Benutzungszwang von den Gemeinden für das Einsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist, an Werktagen einmal täglich verbrannt werden. Der Verbrennungsvorgang muß innerhalb von zwei Stunden beendet sein. Die Gemeinden können durch Satzung das Verbrennen auf bestimmte Werktage und bestimmte Stunden dieser Tage beschränken. Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für andere beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diesen das Einsammeln der Abfälle obliegt. § 5 bleibt unberührt.
(2) Die Abfälle müssen zu kleinen Haufen zusammengefaßt sein. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus sind zu verhindern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.01.2022)
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