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§ 12 Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung

(1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht

  1. für die in § 3 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie für die von diesen beauftragten Dritten,
  2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie für Autowracks und Altreifen,
  3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht nach Satz 1freigestellt hat.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist, insbesondere keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, und die geordnete Entsorgung im übrigen sichergestellt ist. Werden Abfälle in eine Anlage zur vorbereitenden Behandlung oder Lagerung von Abfällen (Zwischenlager) befördert, hat der Antragsteller eine Bescheinigung des Betreibers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das Zwischenlager für diese Abfälle zugelassen ist und keine Vermischung mit solchen Abfällen erfolgen wird, die auf Grund von Nebenbestimmungen nach § 8 Abs. 1, Anordnungen nach § 9 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 getrennt gehalten werden müssen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dessen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder die Beförderung beginnt. Bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber sowie im Falle des § 5 a ist für die Erteilung der Genehmigung die Behörde des Landes zuständig, in dem das Unternehmen seine Hauptniederlassung hat. Die Genehmigung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

  1. die Antragsunterlagen und die Form der Genehmigung,
  2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.

(4) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.

§ 12a Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte

Wer ohne im Besitz der Abfälle oder der Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 zu sein für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

§ § 13 bis 13c (aufgehoben)

§ 14 Kennzeichnung, getrennte Entsorgung, Rückgabe- und Rücknahmepflichten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung oder Verringerung schädlicher Stoffe in Abfällen oder zu ihrer umweltverträglichen Entsorgung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß

  1. Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der aus ihnen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Regel entstehenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an Hersteller, Vertreiber oder an bestimmte Dritte hinweist, mit der die erforderliche besondere Abfallentsorgung sichergestellt wird (Kennzeichnungspflicht),
  2. Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, deren ordnungsgemäße Verwertung oder sonstige Entsorgung eine besondere Behandlung erfordern, von anderen Abfällen getrennt werden müssen und entsprechende Nachweise hierüber zu erbringen sind (Pflicht zu getrennter Entsorgung),
  3. Vertreiber bestimmter Erzeugnisse verpflichtet sind, diese nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit oder Erhebung eines Pfandes in den Verkehr zu bringen (Rücknahme- und Pfandpflicht),
  4. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffenheit, für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, oder überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte.

(2) Die Bundesregierung legt zur Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen nach Anhörung der beteiligten Kreise binnen angemessener Frist zu erreichende Ziele für Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von Abfällen aus bestimmten Erzeugnissen fest. Sie veröffentlicht die Festlegungen im Bundesanzeiger. Soweit zur Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen oder zur umweltverträglichen Entsorgung erforderlich, insbesondere soweit dies durch Zielfestlegungen nach Satz 1 nicht erreichbar ist, kann die Bundesregierung nach

Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse,

  1. in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind,
  2. nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbesondere in einer die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form, in Verkehr gebracht werden dürfen,
  3. nach Gebrauch zu umweltschonender Wiederverwendung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung durch Hersteller, Vertreiber oder von diesen bestimmte Dritte zurückgenommen werden müssen und daß die Rückgabe durch geeignete Rücknahme- und Pfandsysteme sichergestellt werden muß,
  4. nach Gebrauch vom Besitzer in einer bestimmten Weise, insbesondere getrennt von sonstigen Abfällen, überlassen werden müssen, um ihre Verwertung oder sonstige umweltverträgliche Entsorgung als Abfall zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  5. nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 15 Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich genutzte Böden

(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 11 gelten entsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe auch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zu diesem Zweck abgegeben werden. Dies gilt für Jauche, Gülle oder Stallmist insoweit, als das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln, Vorschriften über die Abgabe und das Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe zu erlassen. Er kann hierbei die Abgabe und das Aufbringen

  1. bestimmter Stoffe nach Maßgabe von Merkmalen wie Schadstoffgehalt im Stoff und im Boden, Betriebsgröße, Viehbestand, verfügbaren Flächen und ihrer Nutzung, Aufbringungsart und -zeit und natürlichen Standortverhältnissen beschränken oder verbieten,
  2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgiftung dieser Stoffe, von der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen, von einer Untersuchung des Bodens oder einer anderen geeigneten Maßnahme abhängig machen.

(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 über die Abgabe und das Aufbringen von Jauche, Gülle oder Stallmist erlassen, soweit der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; § 5 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist anzuwenden.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden und die Abgabe zu diesem Zweck verbieten oder beschränken, soweit durch die aufzubringenden Stoffe oder durch Schadstoffkonzentrationen im Boden eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. Entsprechendes gilt für das Aufbringen von Jauche, Gülle oder Stallmist, wenn das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird und dadurch insbesondere eine schädliche Beeinflussung von Gewässern zu besorgen ist.

(6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben unberührt.

§ 16 Anhörung beteiligter Kreise

Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für die Abfallentsorgung zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 zum Einsammeln, Befördern oder Entsorgen überläßt,
  3. a. entgegen § 5b Satz 1 keine Annahmestelle einrichtet oder seiner Hinweis- oder Nachweispflicht nicht nachkommt,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert,
  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  6. einer Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1, zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, Nachweise über Art, Menge oder Entsorgung von Abfällen nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige Behörde dies verlangt,
  8. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, über Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,
  9. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, das Betreten eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt, Abfallentsorgungsanlagen nicht zugänglich macht, Arbeitskräfte oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung nicht vornehmen läßt,
  10. a. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11a Abs. 2 einen Betriebsbeauftragten für Abfall nicht bestellt,
  11. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmigung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einsammelt oder befördert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
  12. und 10 a. (aufgehoben)
  13. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3, nach dieser Vorschrift auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, oder nach § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, Nr. 8 a bis 10 und Nr. 11 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 10a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 18a Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 9, 10 oder 11 begangen worden, so können Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 19 Zuständige Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes oder nach § 27 Nr. 1, 2 c oder 2 d der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S.648) handelt und die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.

§§ 20 bis 29 (aufgehoben)

§ 29a Vollzug im Bereich der Bundeswehr

(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend erfordern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus dem Bereich der Bundeswehr entsorgungspflichtig. Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle ist insoweit die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde.

(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, aus zwingenden Gründen der Verteidigung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen für die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulassen.

(3) (aufgehoben)

§ 30 Aufhebung des Altölgesetzes, Überleitungsbestimmungen

(1) Das Altölgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2113) mit seinen Ausführungsbestimmungen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 aufgehoben.

(2)-(4) gegenstandslos

§ 31 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)

§ 32 Außerkrafttreten

§ 8 a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1994 außer Kraft.

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), außer Kraft.

Verkündet am 30.8.1986.

ENDE

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