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Vollzug der Gewerbeabfallverordnung
Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Nordrhein-Westfalen
Vom 3. Januar 2003
(Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)
AZ.: IV-1-754.70
Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) ist am 24. Juni 2002 verkündet worden (BGBl. I S. 1938) und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Zur Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Vollzuges der Gewerbeabfallverordnung gebe ich Ihnen nachfolgend als Arbeitshilfe
zur Kenntnis.
1. Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung
Zur Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Vollzuges haben sich ein NRW-Arbeitskreis zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in NRW und eine Ad hoc Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit den Regelungen der Verordnung befasst. Das hat letztlich zu einem Entwurf der LAGa Ad hoc AG mit Vollzugshinweisen zur Gewerbeabfallverordnung geführt.
Diesen Entwurf, der sich zur Zeit in der Anhörung befindet und der noch nicht durch die LAGa gebilligt wurde, gebe ich Ihnen anliegend zur Kenntnis. Ich empfehle, die dortigen Aussagen zu einzelnen Regelungen dem Vollzug der Gewerbeabfallverordnung bis auf Weiteres zu Grunde zu legen, bitte dabei jedoch die nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen:
2. Anwendung der Gewerbeabfallverordnung bei Abfallverbringung
Der Entwurf der Vollzugshinweise enthält keine Ausführungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Gewerbeabfallverordnung bei Abfallverbringung, da hier zwischen den Ländern kein einheitliches Meinungsbild hergestellt werden konnte. Bis auf Weiteres halte ich folgende Bewertung für tragfähig:
1. Die Verordnung ist auf sämtliche von der Kreislaufwirtschaft oder der Abfallbeseitigung umfassten inländischen (Teil-)Entsorgungsschritte (vgl. §§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) für alle dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Abfälle anwendbar, auch wenn diese für weitere Entsorgungsteilschritte ins Ausland verbracht werden sollen.
1.1 Insbesondere gelten die Pflichten zur Getrennthaltung nach den §§ 3 und 8 unabhängig von der Frage, ob die Verwertung der Abfälle schließlich im In- oder Ausland erfolgen soll.
Da die im Zeitpunkt des Abfallanfalls im Inland entstehende Pflicht zur Getrennthaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Fraktionen nur dann entfällt, wenn entweder bei einer gemeinsamen Erfassung und anschließender Sortierung ein gleichwertiges ökologisches Ergebnis erzielt wird oder die Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Voraussetzungen für das Entfallen der Getrennthaltungspflicht vom inländischen Abfallerzeuger auch dann darzulegen, wenn die Vorbehandlung oder die Verwertung im Ausland erfolgen soll.
1.2 Sofern vor einer Verwertung im Ausland eine Vorbehandlung im Inland vorgenommen wird, gelten hierfür die Anforderungen der
1.3 Auch die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Restmülltonne nach § 7 besteht unabhängig von der Frage, ob der verpflichtete Abfallerzeuger eine Verbringung von Verwertungsabfällen beabsichtigt.
Etwaige Verstöße können gemäß § 11 als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
1.4 Die zuständige Behörde kann die Pflichten der Verordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG durchsetzen.
2. Für Abfälle, die zur Behandlung nach Deutschland importiert werden, sollten die Vorgaben der GewAbfV bis auf Weiteres nicht herangezogen werden.
3. Getrennthaltungspflichten nach dem LAbfG
Durch die Gewerbeabfallverordnung werden die Anforderungen der §§ 5
(Stand: 19.08.2020)
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