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Regelwerk, Abfall

DepSüVO - Deponieselbstüberwachungsverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. August 2010
(GV.NRW. Nr. 27 vom 29.09.2010 S. 519)
Gl.-Nr.: 74



Archiv: 1998

Auf Grund des § 25 Absatz 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.863) sowie des § 31 in Verbindung mit § 25 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765, ber. S. 793), wird verordnet:

§ 1 Vorlage von Unterlagen über die Selbstüberwachung

(1) Der Deponiebetreiber hat die für seine Jahresberichtsvorlagepflicht ( § 13 Absatz 5 Deponieverordnung vom 27. April 2009; BGBl. I S. 900) geltenden Auswertungskriterien, Zusammenhänge und Vorgaben (Nummer 2 Anhang 5 Deponieverordnung) in der von dieser Verordnung i. V. m. Anhang I vorgeschriebenen Art und Weise zu berücksichtigen, darzustellen und zu übermitteln. Ergänzend gelten die Arbeitsanweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 1 Schnittstellenbeschreibung für die Vorlage von Daten nach § 1 Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010 2 sowie die nach der Deponieverordnung getroffenen näheren Festlegungen der zuständigen Behörde.

(2) Der Deponiebetreiber hat den Jahresbericht elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Deponiebetreiber legt mit dem ersten Jahresbericht oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Stammdaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Messstellen dienen, in dem durch Anhang I dieser Verordnung bestimmten Umfang vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten sind mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen.

(4) Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr.

§ 2 Untersuchung von Deponiegas, Wirksamkeitskontrollen der Entgasung

Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes beauftragt werden. Mit Zustimmung der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde kann bei den gemäß Anhang 5 Nr. 3.2 Deponieverordnung durchzuführenden Wirksamkeitskontrollen der Entgasung und den Gasmessungen im Deponieumfeld hiervon abgewichen werden.

§ 3 Ausnahmen

(1) Die nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung des Betriebes der Deponie zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Vorschriften der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) bleiben unberührt.

(2) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen, insbesondere nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, und in Anordnungen nach § 35 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Jahresbericht nach § 1 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig in der dort beschriebenen Form und Art fertigt,
  2. den Jahresbericht nach § 1 Absatz 2 nicht oder nicht vollständig elektronisch übermittelt oder den Jahresbericht bzw. Teile des Jahresberichts nicht als Dokument vorlegt oder
  3. die nach § 1 Absatz 3 im Berichtsjahr auftretenden Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten nicht mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

(2) Zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 2. April 1998 (GV. NRW. S.284) außer Kraft.

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1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/ EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
2) Veröffentlicht auf den Internetseiten des LANUV unter http://www.1anuv.nrw.de/abfall/abfsysteme/addis.htm

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Jahresberichte
nach § 13 Abs. 5 i. V. m. Anhang 5 Nr. 2

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