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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 654)



Aufgrund des § 17 Nr. 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), des § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), sowie des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2000 (Nds. GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

alt neu
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
(ZustVO-Abfall)
 "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten
der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts
(ZustVO-Abfall)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1
(1) Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).

(2) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie vergibt auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt, die nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung (NachwV) erforderliche Kennummer. Das gilt auch für die Vergabe von Nummern nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 3 Nr. 4 zuständig ist.

 " § 1 Anordnungen

Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2

Die obere Abfallbehörde ist zuständig für

  1. die Zustimmung zum Ausschluß von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  3. die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4. die Durchführung von Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie Entscheidungen und Anordnungen nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  5. die Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG, die Entgegennahme der Anzeige sowie Maßnahmen nach § 51 KrW-/AbfG sowie die Überwachung des Vermittlers,
  6. das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für die im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG. Nr. L 30 S. 1) unter Schlüssel AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfallarten,
  7. die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,
  8. die Sonderabfallentsorgungsanlage und die AltAblagerung Hoheneggelsen sowie die AltAblagerung Münchehagen.
 " § 2 Oberste Abfallbehörde

Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für

  1. die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  3. die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4. die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG."

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 6 zuständig ist  "1. das Notifizierungsverfahren nach

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