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Regelwerk

Änderungstext

Straßen- und Brückenbautechnik;
Richtlinie zur Verwertung mineralischer Abfälle im Straßenbau, Fassung 2005; Änderung

Vom 31. Juli 2008
(MBl. Nr. 37 vom 20.10.2008 S. 709)



1. Der Anhang des Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 3.1.1 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"Für mineralische Abfälle zur Verwertung aus dem Hochbau gilt: Metalle, Holz, Gips, Anhydrit, Fugenverguss (z.B. Morinol-Kitt), Mineralwolle, Gummi, geschäumte Kunststoffe und ähnliches sind bereits beim Rückbau zu selektieren.

Im Rahmen der Eingangskontrolle ist festzustellen, ob überwiegend sortenreine mineralische Abfälle oder Gemische aus mineralischen Bauabfällen angeliefert werden. Nicht geeignete Baustoffgemische (Gemische aus mineralischen und nicht mineralischen Fraktionen, so genannte "Baumischabfälle" oder "Baustellenabfälle") sind zurück zu weisen. Sofern eine Aufbereitung erforderlich wird, ist die Aufbereitungstechnologie so zu wählen, dass die in Absatz 5 genannten Bestandteile ausgehalten werden."

b) Der Nummer 3.2.1.6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

"Gips, Anhydrit sowie Ettringit dürfen nur in unschädlichen Mengen enthalten sein. Werden Anteile von Gips oder Anhydrit in der Lieferkörnung festgestellt, ist grundsätzlich der SO4 -Gehalt nach DIN EN 1744-1 im Anteil 0/4 mm zu bestimmen. Es gilt ein Grenzwert von 1,0 M.-%.

Die nach Augenschein (petrografisch) bestimmten sulfathaltigen Anteile (Gips oder Anhydrit) dürfen 0,5 M.-% im Kornanteil > 4 mm in der Lieferkörnung nicht überschreiten.

Als Schwellenwert für Ettringit gilt eine nach dem Röntgendiffraktometer-Verfahren (Abschnitt 4.1) er mittelte Intensität von 30 counts/second. Überschreitungen führen zum Ausschluss des RC-Materials von der Verwertung im Rahmen dieser Richtlinie."

2.

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(Stand: 16.06.2018)

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