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Regelwerk

Richtlinie zur Verwertung mineralischer Abfälle im Straßenbau
Straßen- und Brückenbautechnik

- Sachsen-Anhalt-

Vom 7. Oktober 2005
(MBl. Nr. 48 vom 30.11.2005 S. 637; 31.07.2008 S. 709 08)


- Fassung 2005 -

Bezug:

Gem. RdErl. des MWV und MU vom 14.08.1998 (MBl. LSa S. 1793)

  1. Die Einführung der Europäischen Normen (EN) für Gesteinskörnungen sowie der folgenden nationalen Regelungen für die Umsetzung der EN in das deutsche Regelwerk Straßenbau:
    1. Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004 (TL Gestein-StB 04),
    2. Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 (TL SoB-StB 04),
    3. Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004 (TL G SoB-StB 04),
    4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 (ZTV SoB-StB 04)

    machten eine Überarbeitung der Richtlinie zur Verwertung mineralischer Abfälle im Straßenbau, Fassung 1998 (Anlage des Bezugserlasses) erforderlich.

    Diese überarbeitete Richtlinie (Anhang) berücksichtigt die redaktionellen Änderungen infolge der in Absatz 1 genannten europäischen und nationalen Regelungen. Durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist die Einführung der TL G SoB-StB 04 noch für 2005 vorgesehen. Bis zur Einführung der TL G SoB-StB 04 sind die entsprechenden Festlegungen und Anforderungen der Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau, Ausgabe 1993, RG Min-StB 93, zur Gütesicherung von Baustoffgemischen anzuwenden.

    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.03.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission vom 24.01.1996 (ABl. EG Nr. L 32 S. 31), sind beachtet (Notifizierungs-Nummer 98/0033/D).

    Diese Richtlinie dient der Umsetzung der Ziele der Kreislaufwirtschaft und regelt die stoffliche Verwertung von technisch geeigneten mineralischen Abfällen und die umweltverträgliche Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau. Spezielle Erfahrungen, die beim Einsatz dieser Baustoffgemische in Sachsen-Anhalt gesammelt wurden, sind berücksichtigt. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf die Bundesfernstraßen und Landesstraßen in Sachsen-Anhalt. Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die aufbereiteten Baustoffgemische hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, Frostbeständigkeit, Raumbeständigkeit, Verdichtbarkeit, Tragfähigkeit und Wasserdurchlässigkeit. Weiterhin werden baustoffphysikalische Prüfungen, die Prüfung der Umweltverträglichkeit sowie Eignungsnachweise und die Güteüberwachung geregelt.

    Mit dieser Richtlinie werden einheitliche Regelungen für Anforderungen, Prüfungen, Eignungsnachweise und die Güteüberwachung für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen beim Einsatz von mineralischen Abfällen und Recycling-Baustoffen in Sachsen-Anhalt geschaffen; die Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie die des Boden- und Grundwasserschutzes, die sich aus Bundes- und Landesrecht herleiten, werden berücksichtigt.


  2. Diese Richtlinie ist bei neu abzuschließenden Bauleistungs- und Lieferverträgen für den Bau von Bundesfern- und Landesstraßen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Leistungsbeschreibung zu beachten und anzuwenden.
    Den kommunalen Baulastträgern wird für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Straßen bei Straßenbaumaßnahmen empfohlen, die Richtlinie aus Gründen der einheitlichen Handhabung ebenfalls anzuwenden.

  3. Dieser Gem. RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.


Richtlinie zur Verwertung
mineralischer Abfälle im Straßenbau

0. Vorbemerkung

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.03.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/193/EG der Kommission vom 24.01.1996 (ABl. EG Nr. L 32 S. 31), sind beachtet (Notifizierungsnummer: 98/0033/D).

1. Allgemeines

Diese Richtlinie beinhaltet und ergänzt die in den einzelnen Abschnitten aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt in den jeweils geltenden Fassungen:

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
WHG Wasserhaushaltsgesetz
BImSchV Bundesimmissionsschutz-Verordnung
DepV Deponie-Verordnung
TR LAGA

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