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Regelwerk

Auswahl von alternativen Oberflächenabdichtungssystemen für Deponien
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. April 2004
(MBl. Nr. 25 vom 14.06.2004 S. 312)


RdErl. des MLU vom 06.04.2004 - 36.1-67034-1-1

1. Allgemeines

Deponiestandorten kommt aufgrund der Akkumulation von Abfällen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung hinsichtlich der Gefahren für das Ökosystem eine besondere Bedeutung zu. Unter Beachtung der Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes ( KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 85, 87) und der Vorsorgepflicht nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2331, 2337), ist es daher notwendig, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine von ihnen möglicherweise ausgehende Schädigung der Schutzgüter nachhaltig einzudämmen oder besser völlig auszuschließen. Dazu gehört auch das Aufbringen eines geeigneten Oberflächenäbdichtungssystems (OFA).

Der Gesetzgeber hat mit der Deponieverordnung ( DepV) vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch Verordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4417), der AbfallAblagerungsverordnung vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807, 2820), sowie den Technischen Anleitungen Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) vom 12.03.1991 (GMBl. S. 139, 167, 469) und Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Siedlungsabfall) vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99a) Vorschriften erlassen, welche u. a. die Art und Ausführung von Oberflächenabdichtungssystemen bestimmen. Neben den dort jeweils beschriebenen Regelabdichtungssystemen sind dabei Alternativen unter der Voraussetzung zulässig, dass diese den Schutz der Umweltmedien und somit das Wohl der Allgemeinheit auf Dauer ebenso sichern, wie es dem Regelsystem unterstellt wird (Anhang 1 Nr. 2 DepV für das OFA, Anhang 5 Abs. 1 DepV).

2. Anwendungsbereich und Regelungsinhalt

Dieser RdErl. gilt für:

  1. oberirdische Deponien für Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können (nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle),
  2. oberirdische Deponien für gefährliche Abfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle),
  3. Deponieabschnitte (Ablagerungsbereiche) auf den unter Buchst. a und b benannten Deponien.

Dieser RdErl. gilt nicht für Deponien und Deponiebereiche:

  1. die vor dem 1.7.1990 endgültig stillgelegt wurden (AltAblagerungen),
  2. die nach § 36 KrW-/AbfG endgültig stillgelegt sind,
  3. für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die in dem Zeitraum zwischen dem 1.7.1990 und dem 31.5.1993 entsprechend dem RdErl. des MU vom 06.07.1992 (MBl. LSa S. 1151) gesichert und rekultiviert oder bei denen mit den Sicherungsmaßnahmen begonnen wurden,
  4. für die bereits Festlegungen für die Stilllegung und Nachsorge in einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG getroffen wurden oder bei denen bereits entsprechende Maßnahmen nach den Anforderungen der Ta Siedlungsabfall oder der Ta Abfall durchgeführt wurden.

Dieser RdErl.

  1. bestimmt das Auswahlverfahren für alternative Oberflächenabdichtungssysteme und
  2. beschreibt die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit von alternativen Oberflächenabdichtungssystemen zur endgültigen Silllegung von Deponien

mit dem Ziel der Vereinfachung und Harmonisierung der Genehmigungspraxis.

3. Auswahlverfahren

Die Wahl eines Oberflächenabdichtungssystems, welches nach aller Voraussicht den umfassenden Schutz der Umweltmedien vorsorgend und langzeitsicher garantiert, ist nur unter Beachten der konkreten Standortverhältnisse möglich. Dabei müssen die folgenden Prämissen gelten:

3.1 Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen gemäß § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt oberirdisch abgelagert werden. Der Betreiber einer Deponie hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche die Grundsätze des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG uneingeschränkt umsetzen.

Die Auswahl und Ausführung eines leistungsfähigen Oberflächenabdichtungssystems ist integraler und unverzichtbarer Teil dieser Maßnahmen.

Wie leistungsfähig ein solches System im Einzelnen sein muss, ist an den Standortverhältnissen, insbesondere den geologischen und hydrologischen Bedingungen des Untergrundes und Umfeldes der zu lösenden Aufgabenstellung (temporäres oder langzeitsicheres System), der Art der am Standort beseitigten Abfälle, am Mengen- und Schadstoffinventar sowie an bereits vorhandenen oder möglichen Beeinträchtigungen der Umweltmedien zu bemessen.

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