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Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle
- Hamburg -
Vom 24. März 1998
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 30.03.1998 S. 41; 01.12.1998 S. 41; 14.12.1999 S. 300; 04.12.2001 S. 515; 26.03.2002 S. 25; 02.12.2003 S. 557; 05.12.2006 S. 588; 21.12.2010 S. 710; 17.12.2013 S. 545; 15.12.2015 S. 396; 06.12.2016 S. 549; 01.12.2020 S. 675 20; 07.12.2021 S. 894 21; 06.12.2022 S. 627 22; 05.12.2023 S. 402 23; 03.12.2024 S. 675 24)
Gl.-Nr.: 2138-1-4
Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:
§ 1 Benutzungsgebühr und Bemessungsgrundlage
(1) Für die Entsorgung von Abfällen unter Verwendung von Wechselbehältern oder durch Sammelfahrzeuge und für die Entsorgung loser Abfälle werden Benutzungsgebühren erhoben. Erfolgt die öffentliche Abfallentsorgung bei privaten Haushaltungen mit Wechselbehältern anstatt mit Umleer- oder Einwegbehältern, gilt ergänzend § 2 der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557, 572), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Gebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfall unter Verwendung von Wechselbehältern wird auf der Grundlage des durch Verwiegung festgestellten Gewichtes der Abfälle berechnet. Die Gebühr für die Entsorgung loser Abfälle wird auf der Grundlage des in Kubikmetern festgestellten Umfangs der Abfälle berechnet. Diese Gebührenordnung gilt nicht für die Bestellung und Abholung von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.
(1) Die Gebühr für Abfuhr und Entsorgung unter Verwendung von Wechselbehältern besteht aus einer Grundgebühr, einer Gebühr für die Arbeitsleistung sowie jeweiliger Zuschläge für zusätzliche Maßnahmen. Die Gebühr für die Arbeitsleistung entfällt, wenn die Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit sortierfähig sind. In diesem Fall sind die Kosten der Sortierung (einschließlich der Verwertung und Beseitigung der Abfälle aus der Sortierung) durch Dritte als besondere Auslagen zu erstatten. Überschreiten die besonderen Auslagen die Gebühr für die entsprechende Arbeitsleistung, so wird diese Gebühr erhoben.
(2) Die Grundgebühr beträgt jeweils für eine Abfuhr
... 191,24 Euro (Gebührenklasse 505).
(3) Wird ein Wechselbehälter gestellt, wird ein Zuschlag zur Grundgebühr für jeden angefangenen Kalendertag der Gestellung erhoben:
(4) Die Gebühr für die Arbeitsleistung beträgt für die ersten 400 kg 76,14 Euro, für jede weiteren angefangenen 20 kg des zu entsorgenden Abfalls 3,807 Euro.
(5) Für den zusätzlichen Aufwand, der durch notwendiges Umsetzen infolge nicht ausreichender Aufstellmöglichkeiten auf dem Grundstück des Abfallerzeugers bzw. der Abfallerzeugerin oder durch notwendige zusätzliche Leerfahrten entsteht, wird folgender Zuschlag erhoben:
(6) Verzögert sich der Arbeitsablauf beim Austausch der Wechselbehälter und hat dies der oder die Gebührenpflichtige zu vertreten, wird ein Zuschlag von 65,24 Euro (Gebührenklasse 511) je Behälter für jede angefangene Stunde erhoben, wenn sich der Arbeitsablauf um mehr als 15 Minuten verzögert.
(1) Für die Entsorgung loser Abfälle durch Sammelfahrzeuge mit Wiegevorrichtung wird eine Entsorgungsgebühr von 38,17 Euro für die ersten 200 kg erhoben, für jede weiteren angefangenen 5 kg des zu entsorgenden Abfalls 0,95 Euro.
(2) Erfolgt die Entsorgung aus betrieblichen Gründen mit einem Sammelfahrzeug ohne Wiegevorrichtung, so wird eine Entsorgungsgebühr auf der Grundlage des in Kubikmetern festgestellten Umfangs der Abfälle berechnet. Die Entsorgungsgebühr beträgt für jeden angefangenen Kubikmeter 46,64 Euro (Gebührenklasse 590).
(3) Die Entsorgungsgebühr nach den Absätzen 1 und 2 umfasst nicht den Transport (An- und Abfahrt) und die Verladetätigkeit (Zeit).
§ 4 Lose Abfälle 20 21 22 23 24
(1) Für die Entsorgung von höchstens 120 Litern hausmüllartigem Abfall beträgt die Gebühr 3,50 Euro, wenn dieser auf einem Recyclinghof abgegeben wird.
(Stand: 15.01.2025)
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