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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes
zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
*

Vom 5. November 2002
(GVBl. Hessen Nr. 28 vom 13.11.2002 S. 659)



Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23, Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit wird die Angabe " § 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Abfälle zur Verwertung sind von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 2

Sie dürfen auch untereinander nicht vermischt werden, selbst wenn es sich um dieselbe Abfallart handelt, soweit dies zur Erfüllung der Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeseitigung nach den §§ 5 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderlich ist.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.

3. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2' und das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

4. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Gebühren

(1) Die Entsorgungsträger können für die bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben.

(2) Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.

 " § 9 Gebühren

(1) Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben Gebühren erheben. Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen Abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für

eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stillegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr.. 18 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807).

(3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stillegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum von fünfzehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt werden."

5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 Nr.. 6 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Angaben "20 bis 28" durch die Angaben "16 bis 24" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 7" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 2

Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, sind grundsätzlich in hessischen Anlagen zu beseitigen.

wird gestrichen.

c) Abs. 5

(5) Abfälle, die außerhalb des Landes angefallen sind, dürfen in hessischen Abfallbeseitigungsanlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zuläßt.

wird aufgehoben.

d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "an das Einvernehmen der obersten Landesplanungsbehörde gebunden ist" durch die Worte "das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen."

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5

9. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien und die Bergbehörden.

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