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Regelwerk

HAKa - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Hessen -

Vom 20. Juli 2004
(GVBl. I Nr. 14 vom 28.07.2004 S. 252; 20.12.2004 S. 506 04; 29.11.2005 S. 769 05; 04.12.2006 S. 619 06; 24.03.2010 S. 121 10; 13.12.2012 S. 622 12; Ausserkrafttreten)


Bis 30. Juni 2014 fortgeltende Vorschriften

Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze 10

(1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dadurch zu sichern, dass

  1. vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung),
  2. angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar.

(2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen insbesondere

  1. die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. die Kreislaufführung von Stoffen,
  3. die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und
  4. die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

(3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. aus Abfällen hergestellt sind,
  3. langlebig, reparaturfreundlich und wieder verwendbar sind,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.

§ 3 Umgang mit Abfällen 10

(1) Gefährliche Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.

(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
(2) Gefährliche Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.)

Zweiter Teil
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger

§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
(4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. Bei welcher Menge es sich um Abfälle nach § 3 Abs. 2 handelt und das Nähere über die Einsammlung hinsichtlich deren Art und Häufigkeit, der Abfallmengen, des Teilnehmerkreises, des Fachpersonals und der Kosten wird durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern bestimmt.)

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten.

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den

Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung. Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.

§ 5 Wild lagernde Abfälle

Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 4 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

§ 6 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

In den Fällen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte verpflichtet, die Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers an diesen anzubringen.

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