Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Abfall, Landesregelungen

Verfüllrichtlinie - Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen
- Hessen -

Vom 8. August 2023
(StAnz. Nr. 34 vom 21.08.2023 S. 1092)



Archiv: 2002

1. Vorbemerkung und Veranlassung

Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch bilden den überwiegenden Anteil des Abfallaufkommens in Hessen. Ein Großteil davon wird allerdings nicht beseitigt, sondern verwertet. In hessischen Betrieben zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen (Tagebauen und sonstigen Abgrabungsbetrieben) werden jährlich ca. 7 Millionen Tonnen dieser Materialien im Rahmen der Wiedernutzbarmachung verfüllt. Damit kommt der Verwertung solcher Abfälle in diesen Gewinnungsbetrieben eine herausragende Bedeutung zu. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle hat, sofern sie nicht vermieden werden können, Vorrang vor der Beseitigung.

Die Anforderungen an die Schadlosigkeit solcher Verwertungen berücksichtigen die Vorgaben des Bodenschutz-, Abfall- und Wasserrechts.

Für die behördliche Praxis und zur Gewährleistung eines einheitlichen und rechtssicheren Vollzugs in Hessen ist es erforderlich, diese bundesrechtlichen Vorgaben möglichst übersichtlich darzustellen. Die Verfüllrichtlinie soll dies erleichtern, indem sie auf der Grundlage der einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben die Randbedingungen für Verfüllmaßnahmen aufzeigt. Sie ist somit eine Verwaltungsvorschrift, welche den hessischen Vollzugsbehörden als Handlungsanweisung zur Orientierung dienen soll. Als interne Verwaltungsvorschrift entfaltet sie keine Außenwirkung.

Lange Zeit fehlte es an Detailregelungen auf Bundesebene. Mit der Mantelverordnung und der darin novellierten Bundesbodenschutzverordnung sind viele, aber nicht alle Sachverhalte bei Verfüllmaßnahmen nun auch bundeseinheitlich präzisiert worden. Es bleiben aber weiterhin offene Fragen, welche in diesem Papier zur Unterstützung der damit Arbeitenden geklärt werden sollen. Zudem unterscheiden sich die Bedingungen an den Verfüllstandorten. Daher müssen Entscheidungen über Verwertungsmaßnahmen mineralischer Abfälle in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen immer einzelfallbezogen ergehen.

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Verwertung der mineralischen Abfälle Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in nach Berg-, Wasser- und Immissionsschutzrecht genehmigten Tagebauen und sonstigen Abgrabungen und ist für die Prüfung der Schadlosigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Diese Richtlinie gilt nicht für Materialien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen im Bereich einer Lagerstätte selbst anfallen.

3. Begriffsbestimmungen

Abgrabungen

Eine offizielle Definition von Abgrabungen existiert nicht. In der Fachsprache sind Abgrabungen Gewinnungsgebiete für feste mineralische Rohstoffe in offenen Gruben zur Gewinnung von Steinen und Erden, ohne dem Bergrecht zu unterliegen.

Ausbauasphalt (in Anlehnung an LAGa M 20)

Ausbauasphalt ist durch lagenweises Fräsen oder durch Aufbrechen eines Schichtenpaketes in Schollen gewonnener Asphalt. Asphalt ist ein natürlich vorkommendes oder technisch hergestelltes Gemisch aus Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und Mineralstoffen sowie gegebenenfalls weiteren Zuschlägen und/oder Zusätzen.

AVV-Schlüssel und Bezeichnung

Bezeichnung von Abfall nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), in der jeweils geltenden Fassung.

Baggergut ( § 2 Nr. 7 Bundesbodenschutzverordnung ( BBodSchV))

Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen oder bei Maßnahmen der Errichtung, Unterhaltung oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern entnommen wurde;

Baggergut kann bestehen aus

Bauschutt

Mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken (zum Beispiel Brücken, Tunneln, Kanalisationsschächten) anfällt.

Als Bauschutt im Sinne der Richtlinie gilt auch:

Als Bauschutt im Sinne der Richtlinie gilt nicht:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.10.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion