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Regelwerk

DEKVO - Deponieeigenkontroll-Verordnung
Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien

- Hessen -

Vom 6. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 21 vom 16.12.2004 S. 432)
Gl.-Nr.: 89-29


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betreiber von oberirdischen Deponien zur Ablagerung von Abfällen, soweit diese nach der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) zur Durchführung von Eigenkontrollen verpflichtet sind.

§ 2 Kontrollen, Messungen und Untersuchungen

(1) Der Betreiber einer Deponie der Klassen II oder III nach der Deponieverordnung ist verpflichtet, während der Betriebsphase Kontrollen, Messungen und Untersuchungen in dem sich aus dem Anhang 1 und 2 ergebenden Umfang durchzuführen. Für Deponien der Klasse III soll von der zuständigen Behörde die Notwendigkeit zusätzlicher Anforderungen geprüft werden.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klassen 0 oder I kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, während der Betriebsphase Kontrollen, Messungen und Untersuchungen in dem sich aus dem Anhang 1 und 2 ergebenden Umfang durchzuführen.

(3) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, während der Nachsorgephase im Sinne des § 2 der Deponieverordnung die Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1 oder 2 weiterzuführen. Auf Antrag des Betreibers kann der Umfang und die Häufigkeit der Eigenkontrollen von der zuständigen Behörde entsprechend dem Erfordernis des Einzelfalls verringert werden.

§ 3 Untersuchungsstellen

(1) Der Betreiber einer Deponie hat Untersuchungen von Deponiesickerwasser, Oberflächen- und Grundwasser durch eine nach der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Untersuchungsstelle durchführen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Deponie hat Untersuchungen von Deponie-Rohgas und nach § 6 Abs. 2 angeordnete Geruchs- und Lärmmessungen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773) vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

§ 4 Nachweis der Eigenkontrolle

(1) Der Betreiber einer Deponie hat für die Jahresübersicht und die Erklärung zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 1 und 3 der Deponieverordnung oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung die nach § 2 durchzuführenden Eigenkontrollen auszuwerten und nach Anhang 2 darzustellen.

(2) Die Vorlage der Jahresübersicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Erklärung zum Deponieverhalten kann im Einvernehmen mit der Abfallbehörde auch in digitalisierter Form erfolgen.

§ 5 Veröffentlichung

Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat die Jahresübersicht in dem Jahr, in dem sie zu erstellen ist, für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung hat der Betreiber im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes nicht erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zusätzliche, über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Überwachungsmaßnahmen (Messungen, Untersuchungen und Kontrollen) anordnen, wenn diese erforderlich sind, um den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage oder die ordnungsgemäße Nachsorge zu beurteilen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 die nach Anhang 1 und 2 vorgeschriebenen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht termingerecht durchführt;
  2. entgegen § 3 Untersuchungen nicht durch eine dort bezeichnete Untersuchungsstelle durchführen lässt;
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 8 Übergangsvorschriften

Betreiber von Deponien, die nicht der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom März 2000 (GVBl. I S. 184) unterlagen und mit dieser Verordnung zur Eigenkontrolle verpflichtet werden, haben die Anforderungen innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen. Die Anforderungen nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 30. März 2000 (GVBl. I S. 184) wird aufgehoben.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 4. Dezember 2011 außer Kraft.

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Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien  Anhang 1

I. Allgemeine Eigenkontrollmaßnahmen

Die allgemeinen Eigenkontrollmaßnahmen richten sich nach der Deponieverordnung und aus den darin in Bezug genommenen Regelungen der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a) und der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) in der Fassung vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, 167, 469). Die Kontrollen, Messungen und Untersuchungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

II. Spezielle Untersuchungen

II.1 Grund-, Sicker- und Oberflächenwasseruntersuchungen

Die Auswahl der Mess- und Probenahmeorte ist vom Betreiber in Abstimmung mit

der zuständigen Behörde vorzunehmen. Sie ist nach den örtlichen Gegebenheiten auszurichten und auf das zur Beschreibung des Einzelfalls und zur Beantwortung der konkreten Fragestellungen unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. An den Probenahmestellen für Sickerwasser- und Oberflächenwasser soll eine hinreichende Durchmischung vorhanden sein.

Die Kontrollen, Messungen und Untersuchungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Diese Anforderung gilt insbesondere als erfüllt, wenn die Verfahren nach den Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.

Umfang der Untersuchungen 2

Parameter Grundwasser Sickerwasser Oberflächenwasser
Messungen vor Ort - bei der Gewinnung der Proben für die Labormessungen durchzuführen
Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) S* S S
Geruch S* S S
Wassertemperatur S* S S
Wetter am Probenahmetag S* S S
pH-Wert S* S S
Redox-Spannung S*    
spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C S* S S
Sauerstoff, gelöst S*   S
H2S (Schnelltest) 3 S*    
Ruhewasserspiegel (Abstich (m) unter Messpunkthöhe sowie m über NN) S*    
Abgesenkter Wasserspiegel (Abstich (m) unter Messpunkthöhe sowie m über NN) S*    
Abpumpdauer (min) S*    
Grundwasserförderstrom (l/s) S*    
Sickerwassermenge (l/s)   S  
Abflussmenge (l/s), wenn nicht messbar, qualitative Angabe     S
Messungen im Labor - Physikalische Parameter und Kationen
pH-Wert S* S S
spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25 °C S* S  
Trockenrückstand; gesamt Ü S  
Natrium S* Ü  
Kalium S* Ü  
Ammonium-Stickstoff S* S 4 S
Calcium S* Ü  
Magnesium S* Ü  
Eisen, gesamt Ü Ü  
Mangan, gesamt Ü Ü  
Summe Kationen (Na+, K+, NH4+, Ca2+, Mg2+, Fe2+, Fe3+, Mn2+) Ü    
Arsen S* S 4  
Cadmium Ü Ü 4  
Zink Ü Ü 4  
Blei Ü Ü 4  
Chrom, gesamt Ü Ü 4  
Kupfer Ü Ü 4  
Nickel Ü Ü 4  
Quecksilber B B 4  
Chrom VI B B 4  
Messungen im Labor - Anionen, Gruppen- und Summenparameter
Hydrogencarbonat Ü    
Chlorid S* S S
Nitrit-Stickstoff Ü Ü 4  
Nitrat-Stickstoff S* Ü 4  
Sulfat S* S  
Phosphat Ü    
Summe Anionen (HCO3-, Cl-, NO2-, NO3-, SO42-, PO43-) U    
Fluorid B Ü  
Bor Ü Ü  
Cyanid, gesamt Ü Ü  
Cyanid, leicht freisetzbar   Ü 5  
Säurekapazität bis pH = 4,3 S* S  
Säurekapazität bis pH = 8,2 (bei pH > 8,5) S S  
Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5)   B 4  
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) B    
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) S* S 4 S
Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) S* S 4  
Kohlenwasserstoffe 6 B B 4  
Phenolindex B B  
Gesamtstickstoff, gebunden Ü Ü  
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlormethan, Trichlormethan, cis-1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, Dichlormethan S* 7 S 8  
Phosphor, gesamt   Ü 4  
Summe PCBs (ausgewählte Einzelverbindungen: PCB Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) B B  
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA B B  
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe, Siedepunkt > 250 °C   B  
Messungen im Labor - Screeningverfahren
Weitere Anionen B B  
Metalle B B  
Phenole B B  
Kresole B B  
Halogenkohlenwasserstoffe B B  
Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) B B  
Messungen im Labor - Testverfahren mit Wasserorganismen
Daphnien- oder Leuchtbakterientest B    
2) Abkürzungen:
S = Standardprogramm (viermal jährlich, im März/April, Juni/Juli, September/Oktober und Dezember/Januar)
S+ = verringertes Standardprogramm für den Grundwasserpfad (Bei dem Nachweis konstanter Verhältnisse kann für die konstanten Parameter auf Antrag eine Verringerung auf zweimal jährlich, im März/April und September/Oktober zugelassen werden.)
ü = Übersichtsprogramm (ergänzt das Standardprogramm einmal jährlich im März/April)
B = Bedarfsliste (erweitert das Übersichtsprogramm für den Grundwasserpfad im ersten Betriebsjahr beziehungsweise im 1. Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung und danach alle 5 Jahre)

3) Wenn Schnelltest positiv, dann auch Labortest

4) Auf eine eigenständige Untersuchung dieser Parameter kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden, wenn sie zur Überwachung der wasserrechtlichen Anforderungen an die Einleitung des gereinigten Sickerwassers bereits im Zulauf der Anlage untersucht werden.

5) nur sofern Cyanid, gesamt im Sickerwasser > 0,2 mg/l

6) Probenahme nach dem Abpumpen des 5-fachen Brunneninhaltes durch Entnahme einer Schöpfprobe oder bei verminderter Pumpleistung

7) nur sofern der AOX im Grundwasser > 0,025 mg/l

8) nur sofern der AOX im Sickerwasser > 0,5 mg/l

Bei Neuanlagen soll zur Dokumentation der Ausgangssituation vor Inbetriebnahme der Anlage das Grundwasser mindestens zweimal nach dem Übersichtsprogramm - einschließlich Bedarfsliste - untersucht werden.

II.2 Rohgas- und Kondensatuntersuchungen

Die Probenahme des gefassten Deponiegases hat in der Sammelleitung nach Zuführung der letzten Gasbrunnenableitung zu erfolgen. Die Probenahmestelle hat den Anforderungen nach Nr. 1.1 des "Messprogramms zur Ermittlung der Massenkonzentration relevanter Schadstoffe im Deponiegas und im Abgas von Deponiegasverbrennungsanlagen", Heft Nr. 127 der Schriftenreihe des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Wiesbaden zu entsprechen.

Parameter Rohgas Kondensat 9
Menge K 10, 11 M
Methan (Volumen-%) 10 K 11  
Kohlendioxid (Volumen-%) 10 K 11  
Sauerstoff (Volumen-%) 10 K 11  
Massenkonzentrationen    
Gesamt-Chlor J  
Gesamt-Fluor J  
Gesamt-Schwefel J  
Benzol J  
Chlorethen (Vinylchlorid) J  
Inhaltsstoffe (mg/l)   J 12
K = kontinuierlich; M = monatlich; J = jährlich

9) Auf die Messung und Untersuchung des Deponiegaskondensates kann auf Antrag des Betreibers verzichtet werden,
wenn die Erfassung unverhältnismäßig ist und anfallendes Kondensat dem Sickerwasser zugeschlagen wird.

10) Die Messergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen.

11) Sofern keine Entgasungsanlage betrieben wird, sind anstelle der genannten Rohgasmengenparameter geeignete
Untersuchungen in Abstimmung mit der Abfallbehörde durchzuführen.

12) Parameterumfang entsprechend Sickerwasser-Standard- und -Übersichtsprogramm


.

Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien
- Jahresübersicht / Erklärung zum Deponieverhalten nach § 4 -
 
Anhang 2

I. Art und Umfang

  1. allgemeine Angaben:
  2. Lageplan im Maßstab 1:1 000 bis 1:5 000 mit folgenden Eintragungen und Darstellungen:
  3. gegebenenfalls gesonderter Lageplan in geeignetem Maßstab, falls dies zur Erläuterung und Darstellung der Ergebnisse der Eigenkontrolle erforderlich ist
  4. mindestens zwei charakteristische Querprofile im Maßstab 1:1000 mit Darstellung der aktuellen Einbauhöhe, der Vorjahreshöhe und der zugelassenen Einbauhöhe
  5. Erklärung über das Deponieverhalten
    Der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens ist vom Beginn der Betriebsphase an darzustellen und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen (Sickerwasser, Gasemission, etc.) zu vergleichen. Die daraus abzuleitenden Empfehlungen und weiteren Veranlassungen hinsichtlich Betrieb, Überwachung und gegebenenfalls weiter gehender abfallwirtschaftlicher Maßnahmen sind aufzuzeigen.
    Die Erklärung über das Deponieverhalten soll folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

II. Auswertung und Darstellung

Die Parameterwerte der Eigenkontrollergebnisse sind unmittelbar den letzten sechs Werten der Vorjahresübersichten und dem langjährigen Mittel (je nach Datengrundlage, längstens aus den letzten sechs Betriebsjahren) gegenüberzustellen 15. Mit der Angabe der Parameterwerte hat auch die Angabe des jeweils verwendeten Analyseverfahrens und die Nennung der Bestimmungsgrenze, soweit diese unterschritten wird, zu erfolgen. Darzustellen sind die Ergebnisse des Berichtsjahres wie folgt:

  1. allgemeine Eigenkontrollmaßnahmen
    Nr. Parameter Darstellung
    1. Messung und Erfassung meteorologischer Daten
    1.1 Niederschlagsmenge Monatssummen graphisch; Jahressumme
    1.2 Temperatur Monatsminimum, -maximum, -mittel graphisch; Jahresmittel
    1.3 Windrichtung und -stärke Monatsmittel
    1.4 Verdunstung Monatssummen graphisch; Jahressumme
    2. Messung der Deponiesickerwasser- und der Oberflächenwasserabflüsse
    2.1 Sickerwasserabfluss Monatssummen graphisch; Jahressumme
    2.2 Oberflächenwasserabfluss Monatssummen graphisch; Jahressumme
    3. Wirkungskontrolle der Entgasung, Emissions- und Gasmigrationsmessungen
    3.1 Deponiegasmessungen Text
    3.2 Wirkungskontrolle der Deponiegasanlagen Text
    3.3 Kontrolle der Gasmigration und unkontrollierter Gasaustritte Text
    4. Untersuchungen des Deponiekörpers und des Deponiedichtungssystems  
    4.1 Untersuchungen an der Deponiebasis Text
    4.2 Untersuchungen der Deponieoberfläche Text
    4.3 Setzungsmessungen und Stabilitätsuntersuchungen Text
  2. Grund-, Sicker- und Oberflächenwasseruntersuchungen nach Anhang 1, II.1
    Parameter Darstellung
    Aussehen (Trübung /Farbe, visuell) Text
    Geruch Text
    Temperatur Grundwasser Werte
    pH-Wert Werte
    Redox-Spannung Werte
    spezifische elektrische Leitfähigkeit, bezogen auf 25°C Werte; Verlauf graphisch
    Trockenrückstand; gesamt Werte
    Ammonium-Stickstoff Werte; Verlauf graphisch;
    N-Bilanz graphisch
    Nitrit-Stickstoff Werte; N-Bilanz graphisch
    Nitrat-Stickstoff Werte; N-Bilanz graphisch
    Gesamtstickstoff, gebunden Werte; N-Bilanz graphisch
    Arsen Werte
    Chrom, gesamt Werte
    Chlorid Werte; Verlauf graphisch
    Sulfat Werte
    Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Werte; Verlauf graphisch
    Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) Werte; Verlauf graphisch 16
    Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 -Trichlorethan, Tetrachlormethan,
    Trichlormethan, cis-1,2-Dichlorethen, Vinylchlorid, Dichlormethan17
    Werte
  3. Rohgas- und Kondensatuntersuchungen nach Anhang 1, II.2
    Parameter Darstellung
    Mengen) Monatssummen graphisch; Jahressumme
    Methan (Volumen-%) 10 Monatsmittel graphisch
    Kohlendioxid (Volumen-%) 10 Monatsmittel graphisch
    Sauerstoff (Volumen-%) 10 Monatsmittel graphisch
    Inhaltsstoffe (mg/l) gemäß Tabelle b)

_____________________________________

1) Hebt auf GVBl. II 89-27

13) Auf die Darstellung dieser Angaben kann verzichtet werden, wenn keine Änderungen zu den Angaben des Vorjahresberichtes zu verzeichnen sind.

14) Diese Angaben sind nur insoweit erforderlich, wie sie nicht bereits durch Berichtspflichten auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften, insbesondere Abwassereigenkontrollverordnung abgedeckt sind.

15) Auf die Darstellung der Parameterwerte aus den Jahren vor 2001 kann verzichtet werden, wenn die Werte nicht auf EDV zur Verfügung stehen.

16) nur sofern der AOX im Grundwasser > 0,025 mg/l beziehungsweise der AOX im Sickerwasser > 0,5 mg/l

ENDE

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