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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 5. November 1998
(GVBl. I 1998 S. 418)



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Artikel 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

§ 15 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1:

(1) Ist für eine Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Zulassung, eine Eignungsfeststellung oder eine bau- oder forstrechtliche Genehmigung erforderlich, so entscheidet die Abfallbehörde im Benehmen mit den jeweils zuständigen Behörden. Soweit es einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, entscheidet die Abfallbehörde im Einvernehmen mit der dafür zuständigen Behörde.

wird gestrichen.

2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.

Gesetz
zur Aufgabenänderung des Umlandverbandes Frankfurt

Vom 17. Dezember 1998
(GVBl. I 1998 S. 584)

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Umlandverband Frankfurt

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über den Umlandverband Frankfurt vom 11. September 1974 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), wird wie folgt geändert:

1. Das Komma nach dem Wort "Verbandsmitglieder" wird durch das Wort "sowie" ersetzt.

2. Die Worte "sowie die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen" werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2:

Für das Gebiet des Umlandverbandes Frankfurt tritt an die Stelle der Landkreise und kreisfreien Städte der Umlandverband Frankfurt.

wird gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerund der Umlandverband Frankfurt Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städteoder die Landkreiseoder die Verbandsmitglieder des Umlandverbandes Frankfurt sein.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

Kommen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgeroder der Umlandverband Frankfurt ihren Aufgaben und Pflichten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisenoder Zweckverbändenoder Verbandsmitgliedern des Umlandverbandes Frankfurt Pflichten nach § 7Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

4. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

(2) ...
Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisenoder Zweckverbändenoder Verbandsmitgliedern des Umlandverbandes Frankfurt Pflichten nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Die (zum Umlandverband Frankfurt gehörenden) Städte Bad Vilbel, Kelsterbach oder Maintal treten für ihr Gebiet jeweils an die Stelle des Entsorgungspflichtigen nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, wenn sie bis zum 31.03.1999 (Ausschlußfrist) eine entsprechende verbindliche Erklärung gegenüber dem für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium abgegeben haben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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