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Regelwerk, Abfall

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
- Bremen -

Vom 9. Dezember 2014
(Brem.ABl. Nr. L 329 vom 16.12.2014 S. 1539; 20.10.2020 S. 1172 20)



§ 1 Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Abkürzungsverzeichnis Anlage
(zu § 1)
AusfG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist
Bilgenentwässerungs-
verband-Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
CDNI Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1800)
HBH Hansestadt Bremisches Hafenamt
SKUMS Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
WSP Wasserschutzpolizei


Rechtsgrundlage Aufgabe Behörde
Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI
Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle SKUMS
Artikel 2.02 Absatz 1 CDNI Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer WSP
Artikel 2.02 Absatz 2 CDNI Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen WSP
Artikel 2.03 Absatz 1 CDNI Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen WSP
Artikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 CDNI Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord WSP
Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 5.02 CDNI,
§ 1 Absatz 5 AusfG
Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen HBH
Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 CDNI Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich SKUMS
Artikel 6.03 Absatz 1 CDNI Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an Bord
Im Rahmen von Schiffskontrollen
HBH
WSP
Artikel 6.03 Absatz 2 CDNI Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III HBH
Artikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNI Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung HBH
Artikel 6.03 Absatz 6 CDNI Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und -tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung. HBH

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