Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Abfall |
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
- Bremen -
Vom 9. Dezember 2014
(Brem.ABl. Nr. L 329 vom 16.12.2014 S. 1539; 20.10.2020 S. 1172 20)
§ 1 Zuständige Behörden
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ergibt sich aus der Anlage.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abkürzungsverzeichnis | Anlage (zu § 1) |
AusfG | Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist |
Bilgenentwässerungs- verband-Staatsvertrag |
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt |
CDNI | Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1800) |
HBH | Hansestadt Bremisches Hafenamt |
SKUMS | Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau |
WSP | Wasserschutzpolizei |
Rechtsgrundlage | Aufgabe | Behörde |
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI |
Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle | SKUMS |
Artikel 2.02 Absatz 1 CDNI | Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer | WSP |
Artikel 2.02 Absatz 2 CDNI | Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen | WSP |
Artikel 2.03 Absatz 1 CDNI | Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen | WSP |
Artikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 CDNI | Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord | WSP |
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5.02 CDNI, § 1 Absatz 5 AusfG |
Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen | HBH |
Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 CDNI | Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich | SKUMS |
Artikel 6.03 Absatz 1 CDNI | Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an Bord Im Rahmen von Schiffskontrollen |
HBH WSP |
Artikel 6.03 Absatz 2 CDNI | Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III | HBH |
Artikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNI | Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung | HBH |
Artikel 6.03 Absatz 6 CDNI | Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und -tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung. | HBH |
(Stand: 22.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion