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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Mai 2004
(GABl. Nr. 8 vom 30.06.2004 S. 498)
- Az.: 25-8980.11/3 -
Vorbemerkung
Ziel der Verwaltungsvorschrift ist die Regelung des Verfahrens zur Bestimmung (Anerkennung, Notifizierung) von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) in der Abfallwirtschaft und die Umsetzung der "Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und der Vereinbarung der Länder zur Zusammenarbeit bei der Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich" vom 30. Oktober 2002 (Bundesanzeiger Nr. 220, S. 25450). Die Aufgabe ist durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Zuständigkeit für die Bestimmung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft vom 20. April 2004 (GBl. S. 249) auf die Landesanstalt für Umweltschutz übertragen worden.
Die Verwaltungsvorschrift regelt insbesondere die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen der aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach § 6 Abs. 6 AltholzV (Altholz), nach § 5 Abs. 2 AltölV (Altöl), nach § 3 Abs. 8 und § 4 Abs. 9 BioAbfV (Bioabfall) und § 9 Abs. 2 BioabfV (Boden), nach § 11 Abs. 3 DepV (Emissionen) und Anhang 4 der DepV (Abfälle), sowie nach § 3 Abs. 5 und 6 AbfKlärV (Klärschlamm) und § 3 Abs. 2 AbfKlärV (Boden).
1 Anwendungsbereich
1.1 Untersuchungsstellen, die im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerkes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Klärschlammverordnung Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben durchführen, bedürfen einer Bestimmung durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde ist nach Verordnung vom 20. April 2004 die Landesanstalt für Umweltschutz.
1.2 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Bestimmung von Untersuchungsstellen, die Proben entnehmen und/ oder physikalisch, physikalisch-chemisch oder chemisch untersuchen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Sonstige Regelungen in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Probenahme bleiben unberührt.
1.3 Die Feststellung der Kompetenz von Untersuchungsstellen in - anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Baden-Württemberg, wenn die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen für die Bestimmung der Untersuchungsstellen von der Landesanstalt für Umweltschutz festgestellt wurde.
1.4 Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg, die Landesanstalt für Umweltschutz, das Institut für Umwelt- und Tierhygiene der Universität Hohenheim, das Institut für Phytomedizin der Universität Hohenheim, die Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie der Universität Hohenheim und die Staatliche Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Augustenberg bedürfen keiner Bestimmung nach dieser Verwaltungsvorschrift.
2 Voraussetzungen für die Bestimmung
2.1 Untersuchungsstellen sind zu bestimmen, wenn die personellen, räumlichen und gerätetechnischen Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen von einer fachlich qualifizierten Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden. Eine qualifizierte Vertretung ist sicherzustellen.
2.2 Leiter von Untersuchungsstellen erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, wenn sie
Von den Voraussetzungen nach Buchstabe b) und c) kann im Einzelfall von der zuständigen Behörde Befreiung erteilt werden.
2.3 Untersuchungsstellen müssen über
2.4 Die Fachkompetenz für die beantragte Untersuchungsaufgabe ist entsprechend den Anforderungen des Fachmoduls ≫Abfall≪ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall nachzuweisen. Die Laborbegutachtung erfolgt durch die Landesanstalt für Umweltschutz oder durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle. Für besondere Fachbereiche kann sich die Landesanstalt für Umweltschutz Dritter bedienen.
2.5 Untersuchungsstellen werden verpflichtet, die Anforderungen des Fachmoduls ≫Abfall≪ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall einzuhalten und insbesondere an den vorgeschriebenen Ringversuchen teilzunehmen.
2.6 Die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 Buchstabe b) können auch nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Voraussetzung für die Bestimmung.
3 Bestimmungsverfahren
(Stand: 16.06.2018)
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