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Regelwerk, Abfall EU, Bund, Länder

Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 30. April 1974
(GBl. S. 187; 12.02.1996. S. 116; 17.12.2020 S. 1233 20)



Auf Grund von § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines 20

(1) Die in §§ 2 bis 4 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. S. 2232) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) beseitigt werden. Dies gilt nicht, soweit Überlassungspflichten nach § 17 KrWG bestehen.

(2) Die Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist, oder weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.

(3) Sonstige Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 2 Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des Baugesetzbuches (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefaßt werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, daß das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und daß durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

  1. 200 m von Autobahnen
  2. 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  3. 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

(3) Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen.

§ 3 Abfälle von Rebkulturen und Obstanlagen und sonstige Abfälle

Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen und Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern oder bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Im übrigen gilt § 2 entsprechend.

§ 4 Forstliche Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen, insbesondere der Schlagabraum, dürfen durch Verrotten im Wald beseitigt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend mit Ausnahme der Festlegung des Mindestabstands von Baumbeständen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 Buchst, c).

§ 5 Ordnungswidrigkeiten 20

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 über die Art und Weise der Beseitigung zuwiderhandelt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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