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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Sonderabfallverordnung

Vom 23. Mai 2000
(BGl. 2000 S. 459)



Auf Grund von § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) wird verordnet:

Artikel 1

Die Sonderabfallverordnung vom 20. Dezember 1999 (GBl. S.683) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH mit Sitz in Stuttgart ist Träger der zentralen Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).

(2) Zentrale Einrichtungen sind

  1. die Sonderabfalldeponie Billigheim/Neckar-Odenwald-Kreis,
  2. die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtungen.
≫(1) Zentrale Einrichtungen sind

1. die Sonderabfalldeponie Billigheim/ Neckar-Odenwald-Kreis zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG),

2. die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtung zur thermischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG.

(2) Träger der zentralen Einrichtungen sind die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH mit Sitz in Malsch für die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sonderabfallagentur für die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2.≪

b) In Absatz 3 werden die Worte ≫die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH≪ durch die Worte ≫deren jeweiligen Träger≪ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort ≫nimmt≪ die Worte ≫neben der Aufgabe als Träger der zentralen Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2≪ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

alt neu
(1) Die Sonderabfallagentur weist die angedienten Abfälle der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH zur Entsorgung in den zentralen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 zu, soweit die Abfälle in diesen Einrichtungen entsorgt werden können und im Fall der Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg die Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20000 t zu erfüllen ist. Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH entsorgt die nach Satz 1 zugewiesenen Abfälle in den zentralen Einrichtungen. ≫(1) Die Sonderabfallagentur weist die angedienten Abfälle den Trägern der zentralen Einrichtungen zur Beseitigung in den zentralen Einrichtungen zu, soweit die Abfälle in diesen Einrichtungen beseitigt werden können und im Fall der Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg die Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20000 Tonnen zu erfüllen ist. Die Träger der zentralen Einrichtungen beseitigen die nach Satz 1 zugewiesenen Abfälle in den zentralen Einrichtungen.≪

b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage in Baden-Württemberg zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH zur abschließenden Entsorgung in den zentralen Einrichtungen zu. ≫Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage in Baden-Württemberg zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich dem jeweiligen Träger der zentralen Einrichtung zur abschließenden Beseitigung in der zentralen Einrichtung zu.≪

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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