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Regelwerk

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt, und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft zur Regelung der Verwertung mineralischer Abfälle im Bergbau

Vom 22. September 2008
(ABl. Nr. 40 vom 08.10.2008 S. 2266)



Mit dem Gemeinsamen Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie "Ablagerung und Verwertung von Baurestmassen im Bergbau und auf ehemals bergbaulich genutzten Flächen" vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 1323) wurden erste Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle in den der Bergaufsicht unterliegenden Tagebauen und Abgrabungen getroffen.

Nach Inkrafttreten des Bodenschutzrechtes und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04 2005 - "Tongrubenurteil" - (7 C 26.03) bedarf es einer Anpassung des Gemeinsamen Erlasses des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie an das geltende Bodenschutzrecht.

Für die Verwertung mineralischer Abfälle soll bis zum Inkrafttreten einer Bundesverordnung eine klare Rechtslage durch eine verbindliche Regelung für den Vollzug im Bergrecht getroffen werden. Dabei wird auf die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zurückgegriffen, die allerdings differenziert anzuwenden sind, weil nicht alle Teile dieser technischen Regeln der aktuellen Rechtslage angepasst wurden. Soweit es für bestimmte mineralische Abfälle keine aktuellen technischen Regeln gibt, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Schadstoffgehalte der alten technischen Regeln die Obergrenze dessen darstellen, was zulassungsfähig ist.

In den der Bergaufsicht unterstehenden Tagebauen und Abgrabungen werden die nachfolgenden Festlegungen getroffen:

  1. Für die Verwertung mineralischer Abfälle in den der Bergaufsicht unterliegenden Tagebauen und Abgrabungen gelten die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Allgemeiner Teil 1 vom 06.11.2003 (LAGa M 20 Allgemeiner Teil) und die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Teil II. 1.2, Technische Regeln für die Verwertung - Bodenmaterial ( TR Boden) vom 05.11.2004.
  2. Über den Sonderfall der Verwertung von mineralischen Abfällen in Nassabgrabungen (Gewinnung von mineralischen Rohstoffen unterhalb des anstehenden Grundwasserspiegels) wird im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren im Einzelfall entschieden.
  3. In Ausnahmefällen können für die Verwertung anderer mineralischer Abfälle als Bodenmaterial in tiefen Tagebauen der Braunkohle unter Beachtung des Bodenschutz- und Wasserrechtes Einzelfallentscheidungen für die Verwertung in Technischen Bauwerken zu bergrechtlichen Sicherungszwecken (Sicherung rutschungsgefährdeter Böschungen) getroffen werden. In technischen Bauwerken der Z2-Bauweise sind die Anforderungen an die erforderliche Dichtung der oben genannten TR Boden, Nummer II. 1.2.3.3 einzuhalten.
    Bei Einhaltung der Anforderungen der TR Boden für die entsprechende Einbauklasse kann - auch bei Verwertung anderer mineralischer Abfälle als Bodenmaterial - davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen des Bodenschutz- und Wasserrechtes eingehalten werden.
  4. Obergrenze für die Verwertung anderer mineralischer Abfälle als Bodenmaterial (in diesem Fall gilt die TR Boden in der oben genannten Fassung) in technischen Bauwerken der Z2-Bauweise sind die jeweiligen Zuordnungswerte für das Eluat sowie für den Feststoff der entsprechenden LAGa M 20 (Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt etc.) in der Fassung vom 06.11.1997.
  5. Hinsichtlich der Qualitätssicherung und Dokumentation bei der Verwertung von anderen mineralischen Abfällen als Bodenmaterial gelten die in der TR Boden vom 05.11.2004 für Bodenmaterial enthaltenen Grundsätze (Nummer II. 1.2.4 in Verbindung mit Nummer 1.7 des Allgemeinen Teils) entsprechend.
  6. Die Menge der zur Verwertung eingesetzten mineralischen Abfälle ist auf das unbedingt fir den Sicherungs- beziehungsweise Wiedernutzbarmachungszweck erforderliche Maß zu beschränken.
  7. Für die Probenahme und Analytik wird hiermit Teil III "Probenahme und Analytik" der LAGa M 20 vom 05.11.2004 eingeführt.
  8. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie "Ablagerung und Verwertung von Baurestmassen im Bergbau und auf ehemals bergbaulich genutzten Flächen" vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 1323) außer Kraft.
  9. Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
ENDE

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