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Einsatz von mineralischen Abfällen als Baustoff bei der Sanierung von Altablagerungen
- Brandenburg -
Vom 17. September 2001
(AmtsBl. Nr. 44 vom 30. Oktober 2001 S. 674)
Gl.-Nr.: 73-22
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg
Dieser Erlass regelt die Anforderungen an die Verwertung von Abfällen zum Ersatz von Primärbaustoffen bei Sanierungsmaßnahmen von AltAblagerungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) [Verertungsverfahren R5 gemäß Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG)]. Er dient der Bewertung von Maßnahmen der Abfallverwertung auf AltAblagerungen in Abgrenzung zu Beseitigungsmaßnahmen, um Scheinverwertungen auszuschließen und um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu gewährleisten. Er findet Anwendung auf AltAblagerungen. die nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BBodSchG sowie §§ 3 und 14 BBodSchG zu sanieren sind.
Dieser Erlass findet keine Anwendung bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 5 BBodSchG.
Die zuständigen Behörden haben zum Vollzug des Bodenschutzrechtes und des Abfallrechts die nachfolgenden Grundsätze im Rahmen der Erteilung von Sanierungsanordnungen nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BBodSchG in Verbindung mit § 5 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV), des Erlasses und der Prüfung von Sanierungsplänen gemäß §§ 13 und 14 BBodSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BBodSchV und Anhang 3 der BBodSchV und des Abschlusses von Sanierungsvereinbarungen als auch von sonstigen öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch die Abfallerzeuger und -besitzer gemäß § 5 KrW-/AbfG umzusetzen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für die im Rahmen der Sanierung von AltAblagerungen erforderlichen Baumaßnahmen geeignete Abfälle einzusetzen. Dies kann darin eine Abfallverwertung darstellen.
Gegenstand der in diesem Zusammenhang zu treffenden behördlichen Regelungen und durchzuführenden Prüfungen sind insbesondere
Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung der Sanierungsmaßnahmen insbesondere auch die Einhaltung dieser Anforderungen und Maßgaben für die Verwertung geeigneter Abfälle auf AltAblagerungen und lässt sich dazu die entsprechenden Belege über Art und Menge der verwerteten Abfälle vorlegen. Dabei ist auch stichprobenartig zu überprüfen. ob für besonders überwachungsbedürftige und überwachungsbedürftige Abfälle die Vorschriften der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) eingehalten werden.
Soweit sich bei der Sanierung herausstellt, dass nach den Grundsätze und Anforderungen dieses Erlasses eine Verwertung nicht ordnungsgemäß oder schadlos erfolgt bzw. es sich lediglich um eine als Verwertung deklarierte Beseitigung handelt, sind im Rahmen von § 10 Abs. 1 BBodSchG bzw. § 40 in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG durch die zuständige Behörde die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, dies zu unterbinden.
Zur Verhinderung von Scheinverwertungen werden die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Maßnahme als Abfallverwertung betrachtet werden kann, nachfolgend benannt.
1. Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung nach KrW-/AbfG bzw. BBodSchG
Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beinhaltet die stoffliche Verwertung
Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn
der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
Nach § 5
(Stand: 04.12.2018)
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