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Regelwerk, Abfall Bodenschutz

Teilfreistellung vom obligatorischen Nachweisverfahren für die Entsorgung
von Altholz, das einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist

- Brandenburg -

Vom 15. April 2003
(Amtl. Anz. Nr. 18 vom 07.05.2003 S. 847)


Allgemeinverfügung a 01/2003 des Landesumweltamtes Brandenburg

1. Freistellung

1.1 Freistellung von der Führung des Anlieferungsscheines nach Altholzverordnung ( AltholzV) 1

die Altholz entsorgen, dass einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist und bei dessen Entsorgung entsprechend dem obligatorischen Nachweisverfahren nach §§ 43 und 46 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) 2 Belege nach dem ersten Teil der Nachweisverordnung ( NachwV) 3 zu führen sind, werden in analoger Anwendung § § 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG von der Führung des Anlieferungsscheines nach § 11 AltholzV nach Maßgabe der folgenden Bedingung freigestellt.

1.2 Verwendung einer prägenden Abfallart für die Altholzkategorie a IV

die Altholz entsorgen, dass der Altholzkategorie a IV zuzuordnen ist und bei dessen Entsorgung entsprechend dem obligatorischen Nachweisverfahren nach § 46 KrW-/AbfG Belege nach dem ersten Teil der NachwV zu führen sind, werden nach § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG insoweit freigestellt, dass sie bei der Führung der Belege nach dem ersten Teil der NachwV die die Altholzkategorie a IV prägende Abfallart

17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

nach Maßgabe der folgenden Bedingung verwenden können.

2. Bedingung

Die Deklaration des Altholzes nach § 11 Abs. 1 AltholzV ist durch Eintragung des jeweiligen Altholzsortimentes im Feld "Frei für Vermerke" des Begleitscheines nach § 15 NachwV bzw. bei Sammelentsorgung des Übernahmescheins nach § 18 NachwV und des Begleitscheines nach § 20 NachwV vorzunehmen.

3. Hinweis

An einem Entsorgungsvorgang sind in der Regel mehrere Unternehmen oder Einrichtungen beteiligt. Von oben genannten Freistellungen kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn alle an einem Entsorgungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einrichtungen freigestellt sind.

4. Widerruf

Die Freistellungen stehen gemäß §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Widerrufsvorbehalt im allgemeinen oder im Einzelfall gilt insbesondere für den Fall, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu befürchten ist.

5. Begründung

Seit In-Kraft-Treten der AltholzV zum 01.03.2003 sind bei der Entsorgung von Altholz, das als besonders überwachungsbedürftiger Abfall nach AVV einzuordnen ist, neben den Anforderungen der NachwV die Anforderungen der AltholzV zu beachten. Daraus ergeben sich in Teilbereichen formale Doppelregelungen, die inhaltlich nur marginal zur Erhöhung der Transparenz der Altholzentsorgung beitragen. Die Freistellungen sind geeignet, die Doppelregelungen durch ein zweckmäßiges Verzahnen der jeweiligen Überwachungsinstrumente abzubauen.

6. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) 4 am auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg folgenden Tag als bekannt gegeben.

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist - schriftlich beim Landesumweltamt Brandenburg, Berliner Str. 21 - 25, 14467 Potsdam oder zur Niederschrift beim Landesumweltamt Brandenburg Referat a 2, Potsdamer Chaussee 114, 14473 Potsdam, Haus 4 Zi. 33 niederzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist beim Landesumweltamt Brandenburg eingeht.

1) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz, Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)

2) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)

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