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Regelwerk, Abfall

AbfKompVbrV - Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen

- Brandenburg -

Vom 29. September 1994
(GVBl.II 1994 S. 896; 10.10.1995 S. 631; 22.12.1997 S.172; 02.05.2019 Nr. 33 19)
Gl.-Nr.: 73-4


Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) verordnet die Landesregierung und auf Grund § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 54) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Allgemeine Grundsätze 19

(1) Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen und pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und zur Verhinderung erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft weitergehende Anforderungen anordnen.

(3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Stoffe, die nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu beseitigen sind. Soweit Stoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen, im Freien abgebrannt oder verbrannt werden, findet § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes Anwendung

§ 2 Verwertung pflanzlicher und sonstiger kompostierbarer Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, entsorgt werden. Dabei dürfen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten. Schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, wie Öl- und Farbreste, mit Pflanzen- oder Holzschutzmitteln behandelte Materialien dürfen nicht enthalten sein, soweit von ihnen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können. Die Verrottung hat so zu erfolgen, daß keine Schadnager angelockt werden.

(2) Zur Kompostierung von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten kann für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Kompostplatz betrieben werden. An einen gemeinsamen Kompostplatz sollen nicht mehr als zehn Haushaltungen angeschlossen sein.

(3) Betriebe und Einrichtungen der Forst- und Landwirtschaft, des Garten- und Landschaftsbaus sowie die mit der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen befaßten Betriebe und Einrichtungen können ihre pflanzlichen Abfälle auch auf anderen geeigneten Grundstücken als den in Absatz 1 genannten durch Verrottung entsorgen. Im Auftrag der entsorgungspflichtigen Körperschaft können sie auch pflanzliche Abfälle von anderen Abfallbesitzern durch Verrotten entsorgen sowie Sammelstellen einrichten.

(4) Sonstige kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen dürfen zusammen mit Abfällen nach § 2 Abs. 1 auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Kompostierung bleiben unberührt.

(6) Die Entsorgung kompostierbarer Abfälle ist auch in Anlagen zur Kompostierung zulässig, die nicht auf Grund § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1984 (BGBl. I S. 1586) genehmigungsbedürftig sind. Die Entsorgung von Abfällen in diesen Anlagen ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die Entsorgung hat ohne Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann entsprechende Anforderungen durch Anordnungen festlegen.

§ 3 Verbrennen pflanzlicher Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Garten- und Landschaftsbau oder aus der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur mit Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde verbrannt werden. Sie kann die Genehmigung erteilen, wenn

  1. eine Verwertung insbesondere wegen der Beschaffenheit der Abfälle nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
  2. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

(2) Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft dürfen ohne Genehmigung nach Absatz 1 verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist, eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Mindestabstandes von Wäldern nach Absatz 4 Nummer 3 finden Anwendung.

(3) Das Verbrennen ist verboten:

  1. bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
  2. ab Waldbrandwarnstufe 1,

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