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ProbAbfV - Problemabfallverordnung
Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe
- Berlin -
Vom 22. April 1999
(GVBl. S. 154)
Auf Grund des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Problemabfälle im Sinne des § 9 des Landesabfallgesetzes sind
(2) Für Problemabfälle aus Haushaltungen besteht in den Fällen des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin. Problemabfälle aus Handel, Handwerk und Gewerbe sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn nicht eine Andienung an die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt.
(3) Eine Überlassungspflicht für Problemabfälle besteht nicht,
(4) Die Organisation der Sammlung von Problemabfällen obliegt den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR).
§ 2 Getrennthaltung und Übergabe
(1) Problemabfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten.
(2) Die einzelnen Problemabfälle hat der Abfallbesitzer unvermischt in Einzelbehältnissen entsprechend den Anlieferungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) diesen zu übergeben. Für einzelne Abfallarten kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung weitere Mengenbegrenzungen festlegen, wenn dies für deren geordnete Entsorgung erforderlich ist.
§ 3 Sammlung
(1) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben eine flächendeckende Problemabfallsammlung durch ein geeignetes Erfassungssystem stationärer oder mobiler Sammelstellen sicherzustellen. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben die Sammlung durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.
(2) Problemabfälle dürfen im Ausnahmefall auf Abruf bei dem Abfallbesitzer abgeholt werden.
§ 4 Abfallentsorgung
Die eingesammelten Problemabfälle sind jeweils unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen getrennt zu entsorgen.
§ 5 Abfallbericht
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung jährlich einen Bericht über die erfassten Problemabfälle vorzulegen. Der Herkunftsbereich der Problemabfälle ist für Haushaltungen und die übrigen Bereiche getrennt darzustellen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 9 des Landesabfallgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Problemabfälle nicht getrennt hält oder nicht den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übergibt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft
Anlage |
Abbeizmittel
Abfluss- und WC-Reiniger
Altöle
Arzneimittel
Autospachtelprodukte
Backofenreiniger
Batterien
Bremsflüssigkeiten
Desinfektionsmittel
Energiesparlampen/Leuchtstofflampen
Farben und Lacke (soweit nicht ausgehärtet)
Fleckenentferner
Fotochemikalien
Frostschutzmittel
Haushaltschemikalien
Holzschutzmittel
Imprägniermittel
Insektenvernichtungsmittel
Klebstoffe (lösemittelhaltig)
Laugen
Lederpflegemittel (lösemittelhaltig)
Lösemittel, Verdünner
Möbelpflegemittel (lösemittelhaltig)
Pflanzenschutzmittel
Pflegeschutzmittel für Kfz und Haushalt (lösemittelhaltig)
Quecksilberhaltige Abfälle (Thermometer, Schalter)
Rattengift
Rostschutzmittel
Säuren
Salmiak- und chlorartige Reiniger (Bleichmittel)
Sanitärreiniger
(Stand: 16.06.2018)
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