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Regelwerk, Abfall: EU, Bund

SoAbfGebO - Sonderabfallgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

- Berlin -

Vom 24. März 2000
(GVBl. S. 281; 29.09.2000 S. 482; 04.03.2005 S. 125; 06.04.2011 S. 152 11; 28.12.2012 S. 4 13; 29.11.2013 S. 3042; 27.11.2014 S. 1675; 04.09.2015 S. 807; 09.02.2016 S. 51 16; 21.04.2016 S. 218 16a; 06.10.2020 S. 775 20)
Gl.-Nr.: 2127-12-3



Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung 11 13

(1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen, werden keine Gebühren erhoben. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Antrag zurückgenommen wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(4) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Übernahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung 11 13 16

(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr.

(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,1 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt.

(3) Die Prozentsätze sind von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(ABl. Nr. 54 vom 09.12.2016 S. 3391, ab 1. Januar 2017 gelten:
Abfälle zur Beseitigung 1,5 % der Entsorgungskosten;
Abfälle zur Verwertung 1,25 % der Entsorgungskosten)

(4) Die Prozentsätze dürfen darf einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen.

(5) Entsorgungskosten im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben.Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(6) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

§ 3 Gebührenerhöhung 11

Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt.

§ 4 Gebührenpflicht von Behörden

Die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie Gebührenschuldner sind, zur Zahlung von Gebühren und Auslagen verpflichtet.

§ 5 Auslagen

Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.

§ 6 Rahmengebühren

Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
  2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.

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