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ZTV wwG-StB By 05 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern
- Bayern -
Vom 12. Dezember 2005
(AllMBl. Nr. 13 vom 28.12.2005 S. 577)
Gl.-Nr.: 913-I
An die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
das Bayerische Landesamt für Steuern
die Staatlichen Hochbauämter
die Landkreise die Städte
die Gemeinden
1. Allgemeines
Der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen wird sowohl im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) wie auch im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz ( Bay-AbfG) Priorität eingeräumt. Gemäß Art. 2 des BayAbfG hat die öffentliche Hand vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele zur Schonung der natürlichen Ressourcen erreicht werden.
Baustoffe, die einer Wiederverwendung zugeführt werden sollen (RC-Baustoffe), können Schadstoffbelastungen aufweisen, die bei unkontrollierter Verwertung im Straßenbau schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf das Grundwasser, haben können. Neben den bautechnischen Güteanforderungen müssen deshalb auch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht gestellt werden (wasserwirtschaftliche Gütemerkmale). Die Umweltverträglichkeit wird durch die Ermittlung des Schadstoffgehaltes in der Originalsubstanz, insbesondere aber auch durch das Auslaugverhalten bewertet.
RC-Baustoffe dürfen grundsätzlich nur wieder verwendet werden, wenn
Dazu wurden mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 17. November 1992, Az.: IID9/IIE6-43437-002/92 (AllMBl S. 971), geändert mit Bekanntmachung vom 31. Januar 1995 (AllMBl S. 165), mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen abgestimmte Regelungen getroffen.
Inzwischen wurde im Rahmen des Umweltpaktes Bayern vom Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e. V ein Leitfaden zum Thema "Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" erarbeitet. Dieser wurde mit Schreiben des StMUGV vom 9. Dezember 2005, Az.: 84-U8754.2-2003/7-50 für den Vollzug in Bayern eingeführt und bildet die Grundlage für die Fortschreibung der Regelungen der ZTV wwG-StB By.
2. Geltungsbereich
Die vorliegenden "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfbedingungen" gelten für die Verwendung von RC-Baustoffen im Straßenbau in Bayern. Sie sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Sie regeln die Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale sowie die Verwendungsmöglichkeiten der RC-Baustoffe in wasserwirtschaftlicher Hinsicht. Sie gelten nicht für Ausbauasphalt und teerhaltigen Straßenaufbruch, soweit diese Ausbaustoffe getrennt vom übrigen Straßenaufbruch und Bauschutt gewonnen werden können. Für derartige Ausbaustoffe gelten gesonderte Regelungen.
Für die Verwertung von industriellen Nebenprodukten gelten die Regelungen des jeweiligen Verwertungsbescheides.
3. Güteüberwachung und Kontrollprüfungen
3.1 Güteüberwachung bei der Aufbereitung
Die Güteüberwachung von RC-Baustoffen ist, sofern sie im Straßenoberbau eingesetzt werden, auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale in den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, TL Gestein-StB, bzw. den Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil Güteüberwachung, TL G SoB-StB, geregelt. RC-Baustoffe, die im Erdbau eingesetzt werden sollen, müssen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale entsprechend TL G SoB güteüberwacht sein.
3.2 Kontrollprüfungen
Die bei der Herstellung der einzelnen Schichten des Straßenoberbaus bzw. im Erdbau geltenden Anforderungen und Prüfbestimmungen gelten auch bei der Mitverwendung bzw. Verwendung von RC-Baustoffen. Diese Bestimmungen sind in den einschlägigen Regelwerken z.B. den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, ZTV SoB-StB, festgelegt.
Bei der Mitverwendung bzw. Verwendung von RC-Baustoffen sind Kontrollprüfungen, ggf. zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen auch hinsichtlich der geforderten wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale durchzuführen. Für die Kontrollprüfungen gilt:
(Stand: 04.12.2018)
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