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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Vom 3. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 23 vom 12.07.2018 S. 1084)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung *
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern "installiert wurde," das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Pfeifenorgeln."
2. In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort "Energieversorgung" die Wörter "oder mit externem Antrieb über Netzkabel" eingefügt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 (ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S. 12) , geändert worden ist, festgelegt sind. | "Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
|
"(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ersatzteile" die Wörter "für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "gebracht wurden," das Wort "und" gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
(Stand: 26.09.2019)
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