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Regelwerk, Abfall

ElektroStoffV - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 19. April 2013
(BGBl. I Nr. 22 vom 08.05.2013 S. 1111; 06.10.2014 S. 1592 14; 28.11.2014 S. 1888 14a; 16.12.2015 S. 2349 15; 04.07.2016 S. 1581 16; 16.12.2016 S. 2919 16a; 03.05.2017 S. 1042 17 / 17a; 03.07.20418 S. 1084 18; 28.04.2020 S. 960 20, 20a; 12.05.2021 S. 1087 21; 21a; 27.07.2021 S. 3146 21b; 10.08.2021 S. 3436 21c i.K. °)
Gl.-Nr.: 2129-56-1


EU-Bezug Richtlinie 2011/65/ EU
Harmonisierte Normen

Siehe Fn. 1, 2

Auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich 18

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:

  1. Haushaltsgroßgeräte,
  2. Haushaltskleingeräte,
  3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
  5. Beleuchtungskörper,
  6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
  8. medizinische Geräte,
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
  10. automatische Ausgabegeräte,
  11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

  1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,
  2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
  3. Geräte, die
    1. speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,
    2. ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
    3. nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,
  4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  5. ortsfeste Großanlagen,
  6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
  7. bewegliche Maschinen,
  8. aktive, implantierbare medizinische Geräte,
  9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
  10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden und
  11. Pfeifenorgeln

(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften.

§ 2 Begriffsbestimmungen 14 18 20 20a 21 21a 21c

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Elektro- und Elektronikgerät:

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