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Regelwerk, Abfall

Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung -

Stand 25.09.2017
(Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)



I. Allgemeines

Die in § 6 KrWG geregelte fünfstufige Abfallhierarchie legt für Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen sowie der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen (insbesondere energetischen) Verwertung und der Beseitigung von Abfällen eine grundsätzliche Rangfolge fest. Die Abfallhierarchie wird im KrWG über die Grundpflichten der Abfallerzeuger und -besitzer umgesetzt. Für die Verwertungspflicht sind die §§ 7 und 8 KrWG von Bedeutung. Die Anforderungen an eine hierarchiekonforme sowie hochwertige Verwertung von Abfällen können durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 KrWG konkretisiert werden 1. Für bestimmte Abfälle existieren zudem spezialrechtliche Vorschriften auf Gesetzesebene, die allerdings der Umsetzung hierarchiebezogener Vorgaben abfallspezifischer EU-Richtlinien dienen 2. Soweit durch Verordnung oder Spezialgesetz jedoch keine Regelungen getroffen werden, finden die gesetzlichen Vorgaben der §§ 6 - 8 KrWG unmittelbar Anwendung 3. Die Ausführungen in diesem Leitfaden befassen sich allein mit der Auslegung der genannten gesetzlichen Vorgaben des KrWG.

Die Abfallhierarchie gilt über das KrWG hinaus auch im Anlagenzulassungsrecht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG). Grundlage der Anwendung der Abfallhierarchie ist die für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG i.V.m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) geltende Abfallgrundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Die o.g. Regelungen des KrWG finden ihre Grundlage im europäischen Recht. Maßgeblich ist hierfür Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL), der die einzelnen Stufen der Abfallhierarchie festlegt und bestimmt, dass die "Abfallhierarchie den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde" liegt.

Die in Art. 4 AbfRRL festgelegte Hierarchie ist bereits auf EU-Ebene in das Anlagenzulassungsrecht der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IE-RL) integriert worden und steuert die Bewirtschaftung der in diesen Anlagen anfallenden Produktionsabfälle. Art 11 d) IE-RL verlangt, dass "die Erzeugung von Abfällen gemäß der RL 2008/98/EG vermieden" wird. Art 11 e) IE-RL betrifft die Entsorgung der gleichwohl entstandenen Abfälle und fordert, dass diese "entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der RL 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt (werden), wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden".

Aufgrund der EU-rechtlichen Überlagerung der Vorschriften des KrWG und des BImSchG sind diese bei ihrer Anwendung EU-rechtskonform auszulegen. Auch hierzu enthält der Leitfaden die erforderlichen Hinweise.

1. Die Grundsatznorm des § 6 KrWG

Rechtsgrundlage der Abfallhierarchie ist die Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 KrWG:

"Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

Die der Abfallhierarchie zugeordneten Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung sind in § 3 Abs. 20, 24, 25, 23 und 26 KrWG jeweils legal definiert. Die Abfallhierarchie regelt daher nur die Rangfolge dieser Maßnahmen und setzt voraus, dass die genannten Maßnahmen den jeweiligen gesetzlichen Definitionen entsprechen.

Die in § 6 Abs. 1 festgelegte Rangfolge wird in § 6 Abs. 2 KrWG näher ausgestaltet, konkretisiert und mit Blick auf das zentrale Ziel "Schutz von Mensch und Umwelt" in bestimmten Fällen auch begrenzt:

"Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen die
  1. die zu erwartenden Emissionen,
  2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
  3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
  4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.

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(Stand: 16.06.2018)

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