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Regelwerk, Abfall

Vollzugshilfe
Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt

Stand: 25.09.2017
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Siehe Fn. 1

I. Anwendungsbereich

Diese Vollzugshilfe benennt spezifische gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Gleichrangs sind in der Vollzugshilfe ebenfalls dargelegt.

Bestimmungen zum Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme,

gehen der Vollzugshilfe vor.

II. Liste der gefährlichen Abfälle und Voraussetzungen für die Annahme des Gleichrangs

Zur Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes von Mensch und Umwelt kann auf der Grundlage der nach § 6 Abs. 2 KrWG vorzunehmenden Lebenszyklusbetrachtung

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KrWG ein Gleichrang zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren und der energetischen Verwertung angenommen (Ziffer 3) werden.

1. Liste der gefährlichen Abfälle aus industriellen Prozessen

Die Annahme eines Gleichrangs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) und der energetischen Verwertung gilt für die nachstehend genannten gefährlichen Abfälle aus industriellen Prozessen

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(Stand: 16.06.2018)

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