Vollzugshilfe Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt
Stand: 25.09.2017 Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Diese Vollzugshilfe benennt spezifische gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Gleichrangs sind in der Vollzugshilfe ebenfalls dargelegt.
Aussagen darüber, ob es sich bei den jeweiligen Maßnahmen um Recyclingverfahren oder Verfahren der energetischen Verwertung handelt, werden durch die Vollzugshilfe nicht getroffen. Die Abfallhierarchie regelt lediglich die Rangfolge der gesetzlich definierten Vermeidung und der genannten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen. Sie setzt voraus, dass die genannten Maßnahmen den jeweiligen gesetzlichen Definitionen entsprechen.
Das Hochwertigkeitsgebot nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KrWG, nach dem Abfallerzeuger und -besitzer bei der Ausgestaltung der einzelnen Verwertungsmaßnahme eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben haben, bleibt unberührt.
Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung nach § 7 Abs. 3 KrWG bleiben unberührt.
Der in § 8 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 KrWG festgelegte Vorbehalt der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Durchführung der Verwertungsmaßnahmen bleibt unberührt.
Bestimmungen zum Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme,
die in BVT-Merkblättern im Sinne des § 3 Abs. 6a BImSchG oder in BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Abs. 6b BImSchG getroffen werden,
die durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 KrWG getroffen werden oder
die durch Anordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes2 oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes3 getroffen worden sind,
gehen der Vollzugshilfe vor.
II. Liste der gefährlichen Abfälle und Voraussetzungen für die Annahme des Gleichrangs
Zur Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes von Mensch und Umwelt kann auf der Grundlage der nach § 6 Abs. 2 KrWG vorzunehmenden Lebenszyklusbetrachtung
für die unter Ziffer 1 aufgelisteten gefährlichen Abfälle aus industriellen Prozessen mit Blick auf deren erhebliches Schadstoffpotential, das sich insbesondere aufgrund der Heterogenität und Variabilität dieser Abfälle trotz des Gebotes zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ( § 7 Abs. 3 KrWG) bei der Durchführung der gemäß § 6 Abs. 1 KrWG grundsätzlich vorrangigen stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. Recycling4) nicht hinreichend sicher beherrschen lässt
unter den unter Ziffer 2 genannten besonderen Verwertungsvoraussetzungen
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KrWG ein Gleichrang zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren und der energetischen Verwertung angenommen(Ziffer 3) werden.
1. Liste der gefährlichen Abfälle aus industriellen Prozessen
Die Annahme eines Gleichrangs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) und der energetischen Verwertung gilt für die nachstehend genannten gefährlichen Abfälle aus industriellen Prozessen
02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks
05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 0 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
06 04 03* arsenhaltige Abfälle
06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten