Regelwerk, Abfall

BestüVAbfV
- Inhalt -

§ 1 Abfallbezeichnung

§ 2

§ 3 Inkrafttreten

Anlage Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung

02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

10 Abfälle aus thermischen Prozessen

11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

HZVA=Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung