umwelt-online: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (5)
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16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Bezug: Transformatoren und Kondensatoren.
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Bezug: Andere Geräte mit PCB.
16 02 11* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW (23], Anhang 1.
16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45); Herstellungsverbot.
16 02 13* gefährliche Bestandteile2 enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
Geräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen, sofern keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde.
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile
Selbsterklärend durch Fußnote;
andere gefährliche Bestandteile entsprechend der Herkunft.
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03* Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 03 04 Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Inhaltsstoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
Unsortierte und in ihrer Zusammensetzung nicht bekannte Substanzen sind als gefährlich einzustufen.
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
16 05 09 Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
16 08 02* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten
Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind:
Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal.
Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden.
Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. Diese Einstufung ergibt sich aus der Stoffrichtlinie.
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a.n.g.
16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)
16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;

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(Stand: 16.06.2018)

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